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Abtretung - beiderseitiges Handelsgeschäft 

Grundsätzlich können Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. 

Aber wenn der Versicherungsvertrag als beiderseitiges Handelsgeschäft nach § 343 HGB zu sehen ist, erlaubt § 354 a HGB die Abtretung der Versicherungsforderung.

Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 20.11.2001 - 9 U 39/00 = zum Volltext hier

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