
Entscheidungen
Abtretung
- beiderseitiges Handelsgeschäft
Grundsätzlich können Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen
Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Aber wenn der Versicherungsvertrag als
beiderseitiges Handelsgeschäft nach § 343 HGB zu
sehen ist, erlaubt § 354 a HGB die Abtretung der
Versicherungsforderung.
Oberlandesgericht
Köln,
Urteil vom 20.11.2001 - 9 U 39/00 = zum
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