Entscheidungen
 
Aufklärungsobliegenheit

Nach § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann (Aufklärungsobliegenheit).
 

 

 

zurück


Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Partner - 40545 Düsseldorf - Tel  +49 211 17 18 380 - Impressum