
Entscheidungen
Auslandszeugen
Das OLG Saarbrücken sah keinen Anlass, die Zeugen zu laden und
zu versuchen, sie persönlich zu vernehmen. Die
Vernehmung der Zeugen durch das italienische Tribunale die
Agrigento sei gemäß § 363 Abs. 1 ZPO zulässig.
Vorrangig ist der Versuch einer Vernehmung der im
Ausland wohnhaften Zeugen dann, wenn - regelmäßig
aufgrund konkreter Umstände - die persönliche
Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage steht und ihre
Beurteilung wesentlich von dem persönlichen Eindruck
abhängt, den das Prozessgericht von Zeugen gewinnen
kann.
Das ist nach Auffassung des OLG Saarbrücken nicht
geboten, wenn Aussagen klar und widerspruchsfrei sind
und Umstände aus
dem Vortrag der Parteien oder dem sonstigen Inhalt der
Verhandlungen, die zulässige Zweifel an der
Darstellung begründen könnten, nicht erkennbar sind.
Die Tatsache, dass es sich bei dem
Zeugen um einen Bruder der Geschäftsführer
der Klägerin und bei dem Zeugen um einen Freund
der beiden handelt, rechtfertigt danach von vornherein nicht, den Zeugen
nicht zu folgen (BGH 3.11.1998 VI ZR 95/87 NJW-RR
1988, 281). Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen vor
dem Senat von ihren Angaben vor dem Tribunale di
Agrigento abweichen könnten, bestehen nicht.
Oberlandesgericht
Saarbrücken,
Urteil vom 20.02.2002 - 5 U 427/01-30 = BeckRS 2009
19565
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