Entscheidungen
 
Auslandszeugen 



Das OLG Saarbrücken sah keinen Anlass, die Zeugen zu laden und zu versuchen, sie persönlich zu vernehmen. Die Vernehmung der Zeugen durch das italienische Tribunale die Agrigento sei gemäß § 363 Abs. 1 ZPO zulässig. 

Vorrangig ist der Versuch einer Vernehmung der im Ausland wohnhaften Zeugen dann, wenn - regelmäßig aufgrund konkreter Umstände - die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage steht und ihre Beurteilung wesentlich von dem persönlichen Eindruck abhängt, den das Prozessgericht von Zeugen gewinnen kann. 

Das ist nach Auffassung des OLG Saarbrücken nicht geboten, wenn Aussagen klar und widerspruchsfrei sind und Umstände aus dem Vortrag der Parteien oder dem sonstigen Inhalt der Verhandlungen, die zulässige Zweifel an der Darstellung begründen könnten, nicht erkennbar sind. 

Die Tatsache, dass es sich bei dem Zeugen um einen Bruder der Geschäftsführer der Klägerin und bei dem Zeugen um einen Freund der beiden handelt, rechtfertigt danach von vornherein nicht, den Zeugen nicht zu folgen (BGH 3.11.1998 VI ZR 95/87 NJW-RR 1988, 281). Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen vor dem Senat von ihren Angaben vor dem Tribunale di Agrigento abweichen könnten, bestehen nicht. 

Oberlandesgericht Saarbrücken,  
Urteil vom 20.02.2002 - 5 U 427/01-30 = BeckRS 2009 19565

  

zurück

Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Partner - 40545 Düsseldorf - Tel  +49 211 17 18 380 - Impressum