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Beweisantizipation im PKH-Verfahren

§ 114 ZPO zwingt den Richter bei der Prüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen der Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch wegen der Kaskoentschädigung für einen Fahrzeugdiebstahl zu einer Erfolgsprognose für den Prozess, die eine Bewertung der Beweiskraft der angebotenen Beweismittel notwendig voraussetzt. 

Damit wird das Verbot der Beweisantizipation für das PKH-Verfahren abgeschwächt (OLG Stuttgart, OLGR 1998, 32; Schneider, MDR 1987, 22 ff m.w.N.). 
 
Eine Anhörung des Antragstellers ließe keinen Nachweis des äußeren Bildes erwarten, wenn bereits jetzt nachhaltige Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestünden. So verhält es sich jedoch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht. 
 
Dabei ist zu beachten, dass die Tatsachen auf die Zweifel an der Glaubwürdigkeit gegründet werden, feststehen müssen, d.h. sie müssen unstreitig oder bewiesen sein.
 
OLG Karlsruhe  
vom 21.01.2002, 12 W 33/01 = zum Volltext hier

  

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