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Dieb gefasst

Es bedarf nicht mehr des Nachweises des äußeren Bildes des Kfz.-Diebstahls bedarf es nicht, wenn der geständige Dieb gefasst und strafrechtlich verurteilt ist.

Dann kommt es nicht mehr darauf an, ob der Geschädigte auch Zeugen dafür hat, dass er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem Ort abgestellt und beim Versuch es abzuholen nicht wieder aufgefunden hat.

OLG Koblenz: 
Beschluss vom 07.02.2008 - 10 U 515/07 (rechtskräftig) = BeckRS 2009 08869

  

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