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Fälschung im Kfz.-Brief

Die Unredlichkeit eines VN im Kfz-Diebstahls-Fall, die dessen Parteianhörung gemäß § 141 ZPO ausschließt, muß nicht immer im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko stehen. 
 
Hier ergab sie sich u.a. daraus, dass der Kläger die im Fahrzeugbrief enthaltene Eintragung über die Bauartabnahme durch den TÜV entweder selbst gefälscht hat oder hat fälschen lassen.

Oberlandesgericht Schleswig, 
Urteil vom 24.10.2002 - 16 U 65/01 = zum Volltext hier

  

 

 

  


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