Grobe Fahrlässigkeit
Es ist nicht grob
fahrlässig, Zündschlüssel eines reparierten
Kraftfahrzeugs in dem Büroraum einer Werkstatthalle
aufzubewahren.
Oberlandesgericht Saarbrücken,
Urteil vom 12.07.2006
- 5 U 610/05 zur
Fundstelle hier
Grobe Fahrlässigkeit
Der Versicherer ist gem. § 61 VVG leistungsfrei, wenn
der Versicherungsnehmer den Diebstahl des
kaskoversicherten Kraftfahrzeugs dadurch ermöglicht,
dass er die zur Entwendung genutzten
Fahrzeugschlüssel in einen Briefkasten einer
Vertragswerkstatt einwirft, um damit eine Reparatur am
Folgetag zu veranlassen.
Dies gilt jedenfalls dann,
wenn es sich um einen nicht besonders gesicherten
Außenbriefkasten handelt, auch wenn der
Werkstattbetrieb seinen Kunden ein solches Vorgehen
ermöglicht.
Oberlandesgericht Celle,
Urteil vom 09.06.2005 - 8
U 182/04 = zur
Fundstelle hier
Grobe Fahrlässigkeit
Der Versicherungsnehmer (VN) erhält keine Leistung
aus einer Vollkaskoversicherung wegen Diebstahls, wenn
das gestohlene Fahrzeug abends zum Gelände einer
Werkstatt verbracht und dessen Schlüssel in einen
sich im Freien befindlichen Briefkasten eingeworfen
wird.
Landgericht Düsseldorf,
Urteil vom 17.06.2005 - 11 O
552/03 = SP 2006 16
Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit für den Diebstahl des Fahrzeugs
ist zu bejahen, wenn der Schlüssel in den
ungesicherten, problemlos zu öffnenden Briefkasten
der Werkstatt an der Aussenwand des Gebäudes
eingeworfen wird, auf dessen Funktion durch Schilder
überdies hingewiesen wird.
Oberlandesgericht Hamm,
Urteil vom 21.10.2005 - 20 U
117/05 zum
Volltext hier
Grobe
Fahrlässigkeit
Wenn der Versicherungsnehmer
das versicherte Kfz. in einer polnischen Stadt
verschlossen abgestellt und seine Jacke mit dem
Ersatzschlüssel für das Auto, mit den Papieren und
mit Geld in dem Kfz. zurückgelassen hat, hat er die
Entwendung des Kfz. grob fahrlässig herbeigeführt,
so dass der Versicherer leistungsfrei ist.
Das gilt
auch, wenn das Kfz. nur für kurze Zeit abgestellt
war, und erst recht, wenn schon einmal versucht worden
ist, das Kfz. des Versicherungsnehmers zu entwenden.
Landgericht Koblenz,
Urteil vom 14.11.2005 - 16 O
190/05 = zur
Fundstelle hier
Grobe Fahrlässigkeit
Wer sein Fahrzeug unverschlossen und mit laufendem
Motor mit eingestecktem Zündschlüssel in einer
europäischen Großstadt abstellt und unbeaufsichtigt
zurücklässt, sich ca. 100 m entfernt, dabei sogar um
eine Ecke geht, ohne das Fahrzeug derart im Blickfeld
zu haben, dass er eine Einwirkung Dritter auf das
Fahrzeug zumindest hätte wahrnehmen können, verletzt
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders
schwerem Maße. Dieses Verhalten stellt geradezu eine
Einladung für potentielle Diebe dar, das Fahrzeug zu
entwenden.
Oberlandesgericht Koblenz
vom 12.03.2004, 10 U
550/03 zur
Fundstelle hier
Grobe Fahrlässigkeit
1. Lässt der Fahrzeugführer sein Kfz. mit im
Zündschloss befindlichem Kfz.- Schlüssel und
geschlossener Tür zurück, um nach einem Tankvorgang
dessen Bezahlung im Inneren des Gebäudes vorzunehmen
und wird das Kfz. während des Zahlungsvorgangs
gestohlen, so ist der Fahrzeugführer vom
Versicherungsschutz wegen grob fahrlässigem Handeln
ausgeschlossen.
2. Dies gilt insbesondere bei einem derartigen
Verhalten im Ausland - hier Polen - und wenn es sich
bei dem Fahrzeugtyp um ein offensichtlich für
jedermann erkennbar begehrenswertes Auto - hier Audi
A6 TDI - handelt.
Landgericht Darmstadt,
Urteil vom 22.04.2004 - 4 O
644/03 = SP 2005 20
Grobe Fahrlässigkeit
Ein Restaurantbesitzer verursacht den
Diebstahl seines vor dem Restaurant geparkten Pkw
nicht grob fahrlässig, wenn er seinen Pkw-Schlüssel innerhalb seines Blickfelds auf den Tresen legt, von
dem der Schlüssel von einem Autodieb entwendet
wird.
Er handelt ferner nicht grob fahrlässig, wenn er den PKW fünf Minuten ohne Bewachung stehen
lässt, nachdem er den Schlüsseldiebstahl bemerkt
hat.
Oberlandesgericht Schleswig,
Urteil vom 1. 7. 2004 -
16 U 92/03 = NJW-RR 2004, 1337
Grobe Fahrlässigkeit
Das Zurücklassen einer Jacke mit den
Fahrzeugschlüsseln im Foyer eines Gemeindehauses ist
grob fahrlässig, da die Garderobe nicht beaufsichtigt
und frei zugänglich war und die Fahrzeugschlüssel
leicht dem Pkw des Versicherungsnehmers (VN)
zuzuordnen waren.
Oberlandesgericht Stuttgart,
Urteil vom 10.08.2004 - 7
U 127/04 = DAR 2004, 708
Grobe Fahrlässigkeit
1. Wird einem Versicherungsnehmer ein Zweitschlüssel
zu seinem Pkw gestohlen so trifft den
Versicherungsnehmer lediglich eine
Anzeigepflicht nach § 27 VVG. In der
Weiterbenutzung des Pkw bis zu dessen Diebstahl liegt
aber keine
Gefahrerhöhung gem. §§ 23, 25 VVG.
2. Es ist keine grobe Fahrlässigkeit gem. § 61 VVG, wenn der
Versicherungsnehmer den Zweitschlüssel für
den Pkw in einem unverschlossenen Spind in einem
Privatraum seiner Arztpraxis aufbewahrt. Es
ist auch keine grobe Fahrlässigkeit gem. § 61 VVG, wenn
er nach einem Einbruch in seine Arztpraxis, bei dem
die Täter gestört wurden und keine Wertgegenstände
fehlen, nicht
gezielt nachsucht, ob der Schlüssel für den Pkw
gestohlen wurde.
Oberlandesgericht Celle,
Urteil vom 23. 9. 2004 - 8 U
128/03 = NJOZ 2004,3734
Grobe Fahrlässigkeit
Der Versicherungsnehmer, der einen Fahrzeugschlüssel
in einer Jacke verstaut, und diese
unbeaufsichtigt in einer Diskothek belässt, handelt
grob fahrlässig, so dass der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei wird.
Oberlandesgericht Rostock,
Beschluss vom 29.10.2004
- 6 U 212/03 = zur
Fundstelle hier
Grobe Fahrlässigkeit
Der Kläger ließ unstreitig sein Fahrzeug vor dem
Getränkemarkt unverschlossen und mit offener, linker
Schiebetür zurück. Unter den gegebenen
Umständen ist der
Versicherer leistungsfrei gem. § 61 VVG, ohne dass es darauf
ankommt, ob der Diebstahl mit Hilfe des auf dem
Rücksitz liegen gelassenen Zündschlüssels
bewerkstelligt wurde.
Oberlandesgericht Hamburg,
Beschluss vom 23.12.2004
- 14 U 163/04 BeckRS 2005 00858
Grobe Fahrlässigkeit
Wer seinen Pkw in Polen vor
einem Hotel abstellt und dabei in diesem Pkw seinen
Kfz.-Brief und zwei Schlüssel hinterlässt, handelt grob
fahrlässig.
Amtsgericht Marl,
Urteil vom 22.05.2003 - 3 C 93/03
= SP 2004 22
Grobe Fahrlässigkeit
Wenn es rein spekulativ bleibt,
dass das Zurücklassen der Fahrzeugschlüssel
ursächlich für den Diebstahl im Sinne einer
Förderung des Diebstahls war, wird die Versicherung
nicht leistungsfrei.
Landgericht Düsseldorf,
Urteil vom 17.04.2003 - 11 O
121/02 = SP 2004 57
Grobe Fahrlässigkeit
Die Ersatzpflicht der Versicherung ist nach § 61 VVG
ausgeschlossen, weil die Klägerin grob fahrlässig in einem frei
zugänglichen öffentlichen Gebäude ihre Jacke mit
den Fahrzeugschlüsseln an der unbeaufsichtigten
Garderobe zurückgelassen hat.
Amtsgericht Wetzlar,
Urteil vom 10.06.2003 - 39 C
622/03 (39) = BeckRS 2009 14738
Grobe Fahrlässigkeit
Ergreift der Versicherungsnehmer nach Entwendung
seiner Autoschlüssel keine Sicherungsmaßnahmen
und wird sein Fahrzeug
im Anschluss entwendet, so ist der Kaskoversicherer
leistungsfrei.
Landgericht Coburg,
Urteil vom 24.07.2003 - 11 O
390/03 = SP 2004 94
Grobe Fahrlässigkeit
Durch das Abstellen des Fahrzeugs in unverschlossenem
Zustand und mit eingestecktem Zündschlüssel wird die
Gefahr der Entwendung ganz erheblich erhöht.
Vorliegend
war das Fahrzeug nämlich der
Aufmerksamkeit des Fahrers zeitweilig entzogen. Dabei
kann dahinstehen, ob der Geschäftsführer der Klägerin sich
entsprechend seinen jeweiligen Angaben unmittelbar an
dem Kofferraum, unmittelbar hinter diesem oder etwa
zwei Meter von dem Fahrzeug entfernt befunden hat.
Darauf kommt es nicht an,
was sich daran zeigt, dass der Geschäftsführer der
Klägerin nach eigenen Angaben das Einsteigen des
Täters in das Fahrzeug nicht gesehen hat, sondern zunächst ausschließlich
gehört hat durch
das Zuschlagen der Fahrertür und das sich
anschließende Wegfahren des Fahrzeugs.
Oberlandesgericht
Koblenz:
Beschluss vom 05.02.2007
- 10 U 903/06 = zum
Volltext hier
Grobe Fahrlässigkeit
Der Versicherer ist von der Leistung frei, wenn
ein Fahrzeug deswegen entwendet werden konnte, weil
der Fahrzeugschlüssel in einer unverschlossenen
Umkleidekabine einer Sporthalle verstaut wurde. Dies
ist ein grob fahrlässiges Verhalten des Fahrers.
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg,
Urteil vom
21.06.2007 - 223 C 244/06 = SP 2008 157
Grobe Fahrlässigkeit
1. § 61 VVG setzt voraus, dass das vorsätzliche oder
grob fahrlässige Verhalten des Versicherungsnehmers
für den Eintritt des Versicherungsfalles auch
tatsächlich kausal
gewesen ist. Die Beweislast für die Kausalität
obliegt dem Versicherer.
2. Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im
Fahrzeug stellt eine grob fahrlässige Gefahrerhöhung
dar, die die Leistungsfreiheit des Versicherers zur
Folge hat, §§ 23, 25 VVG. Den
Kausalitätsgegenbeweis hat der Versicherungsnehmer zu
führen.
Oberlandesgericht Celle,
Urteil vom 09.08.2007 - 8 U
62/07 = zum
Volltext hier
Grobe Fahrlässigkeit
Keine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Versicherungsnehmer seinen
PKW vor dem Haus seiner Eltern in einem ruhigen,
dörflich geprägten Wohngebiet unverschlossen abstellt, weil er sich nur kurze Zeit dort
aufhalten will.
Oberlandesgericht Saarbrücken,
Urteil vom 24.10.2007
- 5 U 238/107 - 23 - BeckRS 2008 03770
Grobe
Fahrlässigkeit
Wenn ein
Kaufinteressent von der Probefahrt mit dem Motorrad
nicht mehr zurückkommt, hat der Versicherungsnehmer
einer Fahrzeugteilversicherung für ein Motorrad Anspruch auf
Diebstahlsentschädigung.
Die Überlassung des
Motorrads an den Kaufinteressenten zur Probefahrt
ohne Vorlage eines Ausweises oder einer
Kaution, stellt keine grob fahrlässige
Herbeiführung des Versicherungsfalls dar, wenn der
Kaufinteressent ein zum Straßenverkehr zugelassenes
Motorrad hinterlässt.
Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 22.07.2008 - 9 U
188/07 = zum
Volltext hier
Grobe Fahrlässigkeit
Dem Geschäftsführer der Klägerin war die
Keyless-Go-Karte gemeinsam mit dem dazugehörigen
Fahrzeugschein abhanden gekommen. Das Fahrzeug war in
unmittelbarer Nähe des Büros geparkt . Die Annahme
grober Fahrlässigkeit beruht nicht auf dem
Abhandenkommen der Keyless-Go-Karte, sondern auf den
nicht durchgeführten Sicherungsmaßnahmen.
Bei der Möglichkeit, dass der Wagen nicht unter
Zuhilfenahme der abhandengekommenen Keyless-Go-Karte
gestohlen worden sein könnte, handelt es sich
angesichts der Gesamtumstände (Zeitfenster von
nur zwei Stunden; belebte Innenstadtlage; hochwertiges
Fahrzeug mit modernster Diebstahltechnik) nach
Auffassung des OLG München um die Kategorie des nur
hypothetisch denkbaren und deswegen unbeachtlichen
Alternativverlaufs.
Oberlandesgericht München,
Urteil vom 11.12.2007 -
25 U 3770/07 = zur
Fundstelle hier
Grobe Fahrlässigkeit
Ein Versicherungsnehmer hat die Entwendung seines
Fahrzeugs grob fahrlässig verursacht, wenn er das
Fahrzeug bewusst nachmittags unverschlossen vor seinem
Haus abgestellt hat, Schlüssel und Kfz-Schein darin
zurückgelassen hat und das Fahrzeug über Nacht
entwendet worden ist.
Oberlandesgericht Koblenz,
Beschluss vom 26.03.2009 -
10 U 1243/08 = zum
Volltext hier
Grobe Fahrlässigkeit
Den Vollbeweis
für die Kausalität des grob fahrlässigen Verhaltens
des Versicherungsnehmers für die Herbeiführung des
Versicherungsfalls hat der Versicherer zu führen, wobei sich der Versicherer grundsätzlich nicht
auf einen Anscheinsbeweis stützen kann, sondern einen
für die Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 ZPO
erforderlichen "Mindestsachverhalt" positiv
nachweisen können muss. Dabei kommen dem Versicherer
grundsätzlich keine Beweiserleichterungen zu;
vielmehr hat er durch die Darlegung und den Beweis von
Indizien die für seine Leistungsfreiheit
erforderliche Kausalität des grob fahrlässigen
Verhaltens des Versicherungsnehmers für die
Herbeiführung des Versicherungsfalles zu beweisen
(vgl. BGH VersR 2005, 1387).
Oberlandesgericht Koblenz,
Beschluss vom 26.03.2009 -
10 U 1243/08 = zum
Volltext hier
Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Kläger den Zündschlüssel im
Zündschloss stecken liess, nachdem ein Unbekannter
hinzugekommen war, während der Kläger selbst noch
dabei war, den rechten Vorderreifen zu wechseln.
Landgericht Koblenz,
Urteil vom 23.01.2002 - 3 O
164/01 = SP 2002 427
Grobe Fahrlässigkeit
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
weil dem Versicherungsnehmer bewusst war, dass der
Fahrzeugschlüssel von einem Dritten aus dem Schloss
der Fahrzeugtür gezogen worden war und er die
Schlösser des Pkw gleichwohl nicht hat austauschen
lassen. Stattdessen hat er den Pkw wiederum vor seiner Haustür
abgestellt. Selbst bei erfolgreicher Umkodierung der Wegfahrsperre
und der Erklärung einer Fachwerkstatt, dadurch sei
ein Anlassen des Kfz nicht mehr möglich - hat er den
Diebstahl in
objektiver und in subjektiver Hinsicht grob
fahrlässig herbeigeführt.
Landgericht Magdeburg,
Urteil vom 5. 3. 2002 - 2 S
736/01 = r+s 2004, 498
Grobe Fahrlässigkeit
Das Zurücklassen von Kfz.-Schlüsseln im
Fahrzeuginneren stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar.
Allerdings wird der Versicherer gem. § 61 VVG a.F.
nur dann von der Leistungspflicht befreit, wenn er
beweisen kann, dass die Täter die Schlüssel
verwendet haben und das Liegenlassen der Schlüssel
somit ursächlich für den Diebstahl ist.
Landgericht Köln,
Urteil vom 15.01.2009 - 24 O 365/08
= SP 2009 261
Grobe Fahrlässigkeit
Steigt der Versicherungsnehmer bei einer Probefahrt
bei laufendem Motor aus, um einem als Kaufinteressent
auftretenden unbekannten Dritten das Steuer zu
überlassen, so liegt, wenn dieser unvermittelt ohne
den Versicherungsnehmer losfährt, zwar ein
Diebstahlgeschehen vor, doch ist der Kaskoversicherer
wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des
Versicherungsfalls leistungsfrei.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main,
Urteil vom
20.02.2002 - 7 U 54/01 = VRundSCH 2002,242
Grobe Fahrlässigkeit
Wird in Polen ein Fahrzeug auf einem nicht
überwachten Parkplatz geparkt, liegt nicht
zwangsläufig grobe Fahrlässigkeit vor, wenn das
Fahrzeug gestohlen wird.
Landgericht Siegen,
Urteil vom 01.07.2002 - 1 O 134/02
= SP 2003 176
Grobe Fahrlässigkeit
Wenn eine ständige Beaufsichtigung
eines abgelegten Gegenstandes nicht möglich ist, so ist
das Ablegen als grob fahrlässiges Verhalten zu
beurteilen, sogar wenn sich das Objekt noch in
unmittelbarer räumlicher Nähe befindet (vgl.
Hanseatisches OLG Bremen VersR 1995, 1230;
Oberlandesgericht München VersR 1994, 1060; LG
Hannover RuS 1987, 66; LG Köln ZfSch 1989,62).
Im
vorliegenden Fall ist der Versicherer leistungsfrei,
weil der Kläger eine Bauchtasche mit den
Autoschlüsseln abgeschnallt und in einem dunklen
Kino auf den Nebensitz gelegt hatte, so dass sie jedem Kinobesucher
und Angestellten zugänglich war. Das Abdecken der
Bauchtasche mit einer Jacke stellt nicht nur keine
geeignete Diebstahlssicherung dar, sondern erschwert
vielmehr noch die Beaufsichtigung der Bauchtasche
durch den Kläger, da dieser im Wege vermeintlicher
Kontrollblicke lediglich seine Jacke, nicht aber die
Bauchtasche darunter sehen konnte.
Landgericht Berlin,
Urteil vom 11.06.2002 - 17 O
527/01 = BeckRS 2005 03788
Grobe Fahrlässigkeit
Wenn der Versicherungsnehmer an der Tankstelle sein
Auto unverschlossen mit
dem Kfz-Schlüssel im Zündschloss verlassen hat, um
nach dem Tanken die Benzinrechnung zu bezahlen, und
dabei aber das Kfz. zwischen davor, dahinter und
daneben befindlichen Fahrzeugen eingekeilt war, so
dass ein schnelles Wegfahren nicht möglich war, und
wenn die Mutter des Versicherungsnehmers
beaufsichtigend rechts neben dem Kfz stand, wenn das
Kfz in dieser Situation durch das gerissene
Zusammenwirken mehrerer Täter entwendet worden ist,
die zwei der an strategisch raffiniert ausgewählten
Positionen aufgestellte Fahrzeuge plötzlich
weggefahren haben, so dass der blitzartige Zugriff
eines Dritten auf das Fahrzeug erst möglich wurde, kann dem Versicherungsnehmer in
subjektiver Hinsicht nicht der Vorwurf gemacht werden,
er habe grob fahrlässig gehandelt, in dem er
naheliegende und jedermann einleuchtende Überlegungen
nicht angestellt hätte.
Oberlandesgericht Frankfurt/M.,
Urteil vom 11. 9. 2002
- 7 U 203/99 = r+s 2003, 194
Grobe Fahrlässigkeit
Der Kläger hat grob fahrlässig gehandelt, weil er sein Fahrzeug an üblicher Stelle vor
seiner Wohnung über Nacht hat stehen lassen,
obwohl er wusste, dass eine Kassette samt darin
befindlichem Reserveschlüssel des Wagens aus der
Wohnung mutmasslich von dem Besucher des Vorabends
entwendet worden war.
Der Versicherer ist deshalb leistungsfrei nach § 61
VVG.
Oberlandesgericht Düsseldorf,
Urteil vom
16.07.2002 - 4 U 218/01 SP 2003
Grobe Fahrlässigkeit
Der Anspruch des Klägers auf
Teilkaskoentschädigung scheitert nicht daran, dass
der Kläger durch Belassen des Kfz-Scheins hinter der
Sonnenblende eine erhebliche Gefahrerhöhung
herbeigeführt hat.
Für einen Dieb stellt es zwar
eine gewisse Erleichterung dar, wenn der VN den
Kfz-Schein hinter der Sonnenblende belässt, damit der
Grenzübertritt an der polnischrussischen Grenzen
erleichtert wird.
Da für eine Verwertung des PKW der
Kfz-Schein gegenüber dem Kfz-Brief nur von
untergeordneter Bedeutung ist und im Übrigen
regelmäßig ohnehin gefälschte Fahrzeugpapiere und
-daten verwendet werden müssen, ist die
Erheblichkeitsschwelle für die Annahme einer zur
Leistungsfreiheit des Versicherers führenden
erheblichen Gefahrerhöhung im Sinne von §§ 23 Abs.
1 i.V.m. 25 Abs. 1 VVG nicht überschritten, anders
als bei dauernder Aufbewahrung eines Zweitschlüssels
im Fahrzeug (in Anknüpfung an Senatsurteil vom
25.4.1997 - 10 U 1437/96, vgl. hierzu
Wussow-Mitteilungen 45 Jg. Nr. 30 vom 21.7.1997).
Oberlandesgericht Koblenz,
Urteil vom 30.08.2002 - 10
U 1415/01 = zur
Fundstelle hier
Grobe Fahrlässigkeit
Wird am gleichen Tage ein PKW Mercedes entwendet, in dem sich die
Originalschlüssel des PKW's des Versicherungsnehmers
(Opel Astra Laufleistung 110.000 km) befinden,
rechtfertigt das nicht den Vorwurf der
groben Fahrlässigkeit, wenn der Versicherungsnehmer
keine geeigneten
Schutzmaßnahmen gegen den Diebstahl des PKW Opel Astra
ergreift.
Oberlandesgericht Koblenz,
Urteil vom 11.05.2001 - 10
U 1251/00 = zur
Fundstelle hier
Grobe Fahrlässigkeit
Stellt der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs fest, dass
der Zweitschlüssel für das Fahrzeug entwendet wurde,
und verdächtigt er diesbezüglich einen Bekannten,
handelt er grob fahrlässig, wenn er keine Maßnahmen
ergreift, um eine unbefugte Benutzung des Fahrzeugs zu
unterbinden.
Landgericht Düsseldorf,
Urteil vom 10.10.2001 - 11 O
527/00 = SP 2002 249
Grobe Fahrlässigkeit
Das Abhandenkommen der Fahrzeugschlüssel und der
anschließende Diebstahl des Fahrzeugs führen nur
dann zur Annahme grober Fahrlässigkeit i.S.d. § 61
Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wenn Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die Schlüssel entwendet wurden
und der Fahrzeughalter daraufhin keinen Austausch der
Schlösser veranlasst hat.
Amtsgericht Meldorf,
Urteil vom 28.09.2001 - 81 C
589/01 = SP 2002 282
Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit des Versicherten liegt vor, wenn
er den Fahrzeugschlüssel im Mantel lässt, diesen im
Kirchennebenraum aufhängt und dann der
Fahrzeugschlüssel aus dem sich im Kirchennebenraum
befindenden Mantel gestohlen und das Fahrzeug des
Versicherten entwendet wird.
Amtsgericht Düsseldorf,
Urteil vom 24.10.2000 - 38 C
2444/00 = VersR 2001,1509
Grobe Fahrlässigkeit
Bewahrt ein Freibadbesucher in Prag seinen
Autoschlüssel in einem abgelegten Kleidungsstück auf
und musste ihm bekannt sein, dass es dort häufig zu
Diebstählen kommt, ist die Kaskoversicherung befreit
von der Leistung wegen Fahrzeugdiebstahls (vgl. auch
das Stichwort Strandaufenthalt).
Landgericht Limburg,
Urteil vom 03.12.2001 - 24 O
1329/00 = SP 2002 427
Grobe Fahrlässigkeit
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl des Pkw
Mercedes E 290 TT in Polen in objektiver und in
subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt,
wenn er aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist, um sich zu
einem in der Nähe stehenden Obststand zu bewegen,
und dabei den Zündschlüssel im Lenkradschloss hat
stecken lassen, wenn ihm auf dem Hinweg ein Fahrzeug
gefolgt ist, ihn überholt und zur Seite gedrängt hat
und er daher gewarnt war.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 20. 6. 2000 - 9 U
5/00 = r + s 2000, 404
Grobe Fahrlässigkeit
Der Kraftfahrzeughändler, der eine
Teilkaskoversicherung für die mit einem rotem
Kennzeichen versehenen Fahrzeuge unterhält, hat den
Diebstahl eines am Wochenende mit dem rotem
Kennzeichen überführten und vor seinem
Betriebsgelände abgestellten PKW grob fahrlässig
herbeigeführt, wenn er die zugehörigen Schlüssel
und den Fahrzeugschein von dem Fahrer durch einen in
der Glastüranlage seines Betriebs in etwa 80 cm Höhe
angebrachten Briefschlitz mit der Aufschrift "24
Stunden Annahme" hat einwerfen lassen, so dass
sie auf den Boden fielen, und am Montag der Wagen, die
Schlüssel und der Fahrzeugschein nicht mehr
vorgefunden wurden.
Oberlandesgericht Düsseldorf,
Urteil vom 02.05.2000 -
4 U 68/99 = zum
Volltext hier
Grobe Fahrlässigkeit - Kausalität
Selbst wenn das mehrtägige Abstellen eines Motorrades
auf einem ungesicherten öffentlichen Parkplatz als
grob fahrlässig anzusehen ist, so tritt bei einer
Entwendung des Motorrads eine Leistungsfreiheit des
Kaskoversicherers nur dann ein, wenn der Versicherer
beweist, dass die Entwendung hierauf beruht.
Die
Kausalität ist nicht bewiesen, wenn nicht
ausgeschlossen werden kann, dass das Motorrad bereits
in den ersten Stunden nach dem Abstellen entwendet
wurde.
Oberlandesgericht Karlsruhe,
Urteil vom 20.06.2002 -
12 U 15/02 = zum
Volltext hier
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