Entscheidungen
 
Grobe Fahrlässigkeit

Ein Betriebshof kann auch durch Bauzaungitter "eingefriedet" werden i.S.d Einfriedungsklausel der KfzHH-Bedingungen als primärer Risikobeschreibung. 

Es ist nicht grob fahrlässig, Zündschlüssel eines reparierten Kraftfahrzeugs in dem Büroraum einer Werkstatthalle aufzubewahren.

Oberlandesgericht Saarbrücken,
Urteil vom 12.07.2006 - 5 U 610/05 = BeckRS 2006 09221

Grobe Fahrlässigkeit

Der Versicherer ist gem. § 61 VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl des kaskoversicherten Kraftfahrzeugs dadurch ermöglicht, dass er die zur Entwendung genutzten Fahrzeugschlüssel in einen Briefkasten einer Vertragswerkstatt einwirft, um damit eine Reparatur am Folgetag zu veranlassen. 

Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen nicht besonders gesicherten Außenbriefkasten handelt, auch wenn der Werkstattbetrieb seinen Kunden ein solches Vorgehen ermöglicht.

Oberlandesgericht Celle, 
Urteil vom 09.06.2005 - 8 U 182/04 = BeckRS 2005 07540


Grobe Fahrlässigkeit

Der Versicherungsnehmer (VN) erhält keine Leistung aus einer Vollkaskoversicherung wegen Diebstahls, wenn das gestohlene Fahrzeug abends zum Gelände einer Werkstatt verbracht und dessen Schlüssel in einen sich im Freien befindlichen Briefkasten eingeworfen wird.

Landgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 17.06.2005 - 11 O 552/03 = SP 2006 16


Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit für den Diebstahl des Fahrzeugs ist zu bejahen, wenn der Schlüssel in den ungesicherten, problemlos zu öffnenden Briefkasten der Werkstatt an der Aussenwand des Gebäudes eingeworfen wird, auf dessen Funktion durch Schilder überdies hingewiesen wird.

Oberlandesgericht Hamm, 
Urteil vom 21.10.2005 - 20 U 117/05 = NJW-RR 2006, 897


Grobe Fahrlässigkeit

Wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Kfz. in einer polnischen Stadt verschlossen abgestellt und seine Jacke mit dem Ersatzschlüssel für das Auto, mit den Papieren und mit Geld in dem Kfz. zurückgelassen hat, hat er die Entwendung des Kfz. grob fahrlässig herbeigeführt, so dass der Versicherer leistungsfrei ist. 

Das gilt auch, wenn das Kfz. nur für kurze Zeit abgestellt war, und erst recht, wenn schon einmal versucht worden ist, das Kfz. des Versicherungsnehmers zu entwenden.

Landgericht Koblenz, 
Urteil vom 14.11.2005 - 16 O 190/05 = BeckRS 2008 02482


Grobe Fahrlässigkeit

Wer sein Fahrzeug unverschlossen und mit laufendem Motor mit eingestecktem Zündschlüssel in einer europäischen Großstadt abstellt und unbeaufsichtigt zurücklässt, sich ca. 100 m entfernt, dabei sogar um eine Ecke geht, ohne das Fahrzeug derart im Blickfeld zu haben, dass er eine Einwirkung Dritter auf das Fahrzeug zumindest hätte wahrnehmen können, verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders schwerem Maße. Dieses Verhalten stellt geradezu eine Einladung für potentielle Diebe dar, das Fahrzeug zu entwenden.

Oberlandesgericht Koblenz 
vom 12.03.2004, 10 U 550/03 = BeckRS 2004 30340451


Grobe Fahrlässigkeit

1. Lässt der Fahrzeugführer sein Kfz. mit im Zündschloss befindlichem Kfz.- Schlüssel und geschlossener Tür zurück, um nach einem Tankvorgang dessen Bezahlung im Inneren des Gebäudes vorzunehmen und wird das Kfz. während des Zahlungsvorgangs gestohlen, so ist der Fahrzeugführer vom Versicherungsschutz wegen grob fahrlässigem Handeln ausgeschlossen.

2. Dies gilt insbesondere bei einem derartigen Verhalten im Ausland - hier Polen - und wenn es sich bei dem Fahrzeugtyp um ein offensichtlich für jedermann erkennbar begehrenswertes Auto - hier Audi A6 TDI - handelt.

Landgericht Darmstadt, 
Urteil vom 22.04.2004 - 4 O 644/03 = SP 2005 20


Grobe Fahrlässigkeit

Ein Restaurantbesitzer, der den Gastraum, den Kassenbereich und Tische vor dem Restaurant von seinem Sitzplatz am Tresen aus beobachtet, verursacht den Diebstahl seines vor dem Restaurant geparkten Pkw nicht grob fahrlässig, wenn er seinen Schlüsselbund, an dem sich auch der Pkw-Schlüssel befindet, innerhalb seines Blickfelds auf den Tresen legt, von dem der Schlüsselbund von einem Autodieb entwendet wird. 

Er handelt ferner nicht grob fahrlässig, wenn er, nachdem er den Schlüsseldiebstahl bemerkt und das Vorhandensein seines Pkw festgestellt hat, diesen fünf Minuten ohne Bewachung stehen lässt, um seine Frau telefonisch zu bitten, den Zweitschlüssel zu überbringen. (Leitsatz der Redaktion)

Oberlandesgericht Schleswig, 
Urteil vom 1. 7. 2004 - 16 U 92/03 NJW-RR 2004, 1337


Grobe Fahrlässigkeit

Das Zurücklassen einer Jacke mit den Fahrzeugschlüsseln im Foyer eines Gemeindehauses ist grob fahrlässig, da die Garderobe nicht beaufsichtigt und frei zugänglich war und die Fahrzeugschlüssel leicht dem Pkw des Versicherungsnehmers (VN) zuzuordnen waren.

Oberlandesgericht Stuttgart, 
Urteil vom 10.08.2004 - 7 U 127/04 = DAR 2004, 708


Grobe Fahrlässigkeit

1. Wird einem Versicherungsnehmer ein Zweitschlüssel zu seinem Pkw gestohlen so liegt in der Weiterbenutzung des Pkw bis zu dessen Diebstahl keine Gefahrerhöhung gem. §§ 23, 25 VVG. Den Versicherungsnehmer trifft vielmehr lediglich eine Anzeigepflicht nach § 27 VVG.

2. Es begründet in Bezug auf die Kfz.- Entwendung keine grobe Fahrlässigkeit gem. § 61 VVG, wenn der Versicherungsnehmer (Arzt) den Zweitschlüssel für den Pkw in einem unverschlossenen Spind in einem Privatraum seiner Arztpraxis aufbewahrt. 

Ebenso wenig handelt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig, wenn er nach einem Einbruch in seine Arztpraxis, bei dem die Täter gestört wurden und keine Wertgegenstände fehlen (Geldkassette, Fernsehgerät etc.), nicht gezielt sucht, ob der Zweitschlüssel für den Pkw gestohlen wurde.

Oberlandesgericht Celle, 
Urteil vom 23. 9. 2004 - 8 U 128/03 = NJOZ 2004,3734


Grobe Fahrlässigkeit

Der Versicherungsnehmer, der einen Fahrzeugschlüssel in einem Kleidungsstück (Jacke) verstaut, und diese unbeaufsichtigt in einer Diskothek belässt, handelt grob fahrlässig bei der Obhut über ein ihm anvertrautes Fahrzeug, so dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall frei wird.

Oberlandesgericht Rostock, 
Beschluss vom 29.10.2004 - 6 U 212/03 = BeckRS 2005 09494


Grobe Fahrlässigkeit

Der Versicherer ist leistungsfrei gem. § 61 VVG, weil der Kläger unstreitig sein Fahrzeug vor dem Getränkemarkt unverschlossen und mit offener, linker Schiebetür zurückließ. Unter den gegebenen Umständen muss dieses Verhalten bereits als grob fahrlässig angesehen werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Diebstahl mit Hilfe des auf dem Rücksitz liegen gelassenen Zündschlüssels bewerkstelligt wurde. 

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Fahrzeug während des Einkaufs im Getränkemarkt nicht ständig im Auge behalten konnte und dass ein solcher Einkauf durchaus eine Zeitspanne in Anspruch nimmt, während der die Entwendung durchgeführt werden kann.

Der Kläger selbst trägt vor, die Überwindung der Lenkradsperre sei innerhalb weniger Sekunden möglich. Hinzu kommt, dass in Polen - wie allgemein bekannt - Kfz-Diebstähle häufig vorkommen und dass die geöffnete Schiebetür förmlich hierzu "einlud", da sie für jedermann sichtbar signalisierte, dass das Fahrzeug unverschlossen war. 

An einem Ort wie vorliegend einem Getränkemarkt, wo ständiges Kommen und Gehen herrscht und einzelne Personen nicht besonders wahrgenommen werden, können Täter, die es darauf anlegen, unproblematisch auf eine derartige, günstige Gelegenheit warten und sie dann blitzschnell nutzen, ohne Verdacht zu erregen. 

Hiermit muss ein sorgfältiger Eigentümer auch ohne weiteres rechnen. Dies gilt insbesondere auch für Fahrzeuge wie das streitgegenständliche Wohnmobil, die einen beträchtlichen Wert besitzen und darüber hinaus auch noch Ausstattung und möglicherweise sonstige Gegenstände von Wert beinhalten.

Oberlandesgericht Hamburg, 
Beschluss vom 23.12.2004 - 14 U 163/04 BeckRS 2005 00858


Grobe Fahrlässigkeit

Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Kläger als Versicherungsnehmer den Versicherungssfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. 

Es ist einhellig anerkannt, dass derjenige, der den Pkw in Polen vor einem Hotel abstellt und dabei in diesem Pkw seinen Kfz.-Brief und zwei Schlüssel hinterlässt, sich grob fahrlässig verhält.

Amtsgericht Marl, 
Urteil vom 22.05.2003 - 3 C 93/03 = SP 2004 22


Grobe Fahrlässigkeit

Die Verwahrung der Kfz.-Schlüssel im Fahrzeug begründet kein grobfahrlässiges Fehlverhalten des Versicherungsnehmers, wenn es rein spekulativ bleibt, dass das Zurücklassen der Fahrzeugschlüssel ursächlich für den Diebstahl im Sinne einer Förderung des Diebstahls war.

Landgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 17.04.2003 - 11 O 121/02 = SP 2004 57


Grobe Fahrlässigkeit

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen versicherungsrechtlichen Ersatzanspruch für den Verlust ihres Motorrollers. Dieser Anspruch ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 1 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag der Parteien. 

Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nach § 61 VVG ausgeschlossen, weil die Klägerin grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG gehandelt hat, weil sie den Diebstahl ihres Fahrzeugs grob fahrlässig herbeigeführt hat. Sie hat in einem frei zugänglichen öffentlichen Gebäude ihre Jacke mit den Fahrzeugschlüsseln darin an der unbeaufsichtigten Garderobe zurückgelassen.

Amtsgericht Wetzlar, 
Urteil vom 10.06.2003 - 39 C 622/03 (39) = BeckRS 2009 14738


Grobe Fahrlässigkeit
Ergreift der Versicherungsnehmer nach Entwendung seiner Autoschlüssel keine offensichtlich notwendigen Sicherungsmaßnahmen seines Fahrzeugs und wird dieses im Anschluss entwendet, so ist der Kaskoversicherer leistungsfrei.

Landgericht Coburg, 
Urteil vom 24.07.2003 - 11 O 390/03 = SP 2004 94


Grobe Fahrlässigkeit

Der Versicherer ist nach den §§ 25 I, 61 VVG leistungsfrei, sofern der Versicherungsnehmer nach einem Einbruch in seine Praxisräume das Vorhandensein der dort deponierten Kfz.-Schlüssel nicht überprüft und das Kfz. ohne zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen weiterhin verwendet.

Landgericht Hannover, 
Urteil vom 25.07.2003 - 4 O 364/02 = SP 2004 55


Grobe Fahrlässigkeit

Durch das Abstellen des Fahrzeugs in unverschlossenem Zustand und mit eingestecktem Zündschlüssel wird die Gefahr der Entwendung ganz erheblich erhöht. 

Daran vermag auch der Umstand, dass sich der Geschäftsführer der Klägerin in räumlicher Nähe zu dem Fahrzeug befunden hat, nichts zu ändern. 

Tatsächlich war das Fahrzeug nämlich seiner Aufmerksamkeit zeitweilig entzogen (wobei dahinstehen kann, ob der Geschäftsführer der Klägerin sich entsprechend seinen jeweiligen Angaben unmittelbar an dem Kofferraum, unmittelbar hinter diesem oder etwa zwei Meter von dem Fahrzeug entfernt befunden hat), was sich daran zeigt, dass der Geschäftsführer der Klägerin nach eigenen Angaben das Einsteigen des Täters in das Fahrzeug nicht optisch wahrgenommen hat, sondern zunächst ausschließlich akustisch durch das Zuschlagen der Fahrertür und das sich anschließende Wegfahren des Fahrzeugs.

Oberlandesgericht Koblenz: 
Beschluss vom 05.02.2007 - 10 U 903/06 = BeckRS 2007 17017


Grobe Fahrlässigkeit

Die Kaskoversicherung ist von der Leistung frei, wenn ein Fahrzeug deswegen entwendet werden konnte, weil der Fahrzeugschlüssel in einer unverschlossenen Umkleidekabine einer Sporthalle verstaut wurde, da dies ein grob fahrlässiges Verhalten des Fahrers ist.

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, 
Urteil vom 21.06.2007 - 223 C 244/06 = SP 2008 157


Grobe Fahrlässigkeit

1. § 61 VVG setzt voraus, dass das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalles kausal gewesen ist. Die Beweislast für die Kausalität obliegt dem Versicherer.

2. Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug stellt eine grob fahrlässige Gefahrerhöhung dar, die die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat, §§ 23, 25 VVG. Den Kausalitätsgegenbeweis hat der Versicherungsnehmer zu führen.

Oberlandesgericht Celle, 
Urteil vom 09.08.2007 - 8 U 62/07 = BeckRS 2007 13366


Grobe Fahrlässigkeit

In der Fahrzeugversicherung stehen die Versicherungsfälle Unfall und Diebstahl selbständig und gleichwertig nebeneinander. 

Ein Versicherungsnehmer kann sich auf Unfall berufen, wenn er zunächst Entwendung behauptet hat und dies nicht beweisen konnte. 

Stellt ein Versicherungsnehmer seinen PKW vor dem Haus seiner Eltern in einem ruhigen, dörflich geprägten Wohngebiet ab, und verschließt den PKW nicht, weil er sich nur kurze Zeit dort aufhalten will, dann liegt in dem Nichtverschließen des Fahrzeugs und in dem Nichteinrasten des Lenkradschlosses keine grobe Fahrlässigkeit.

Oberlandesgericht Saarbrücken, 
Urteil vom 24.10.2007 - 5 U 238/107 - 23 - BeckRS 2008 03770


Grobe Fahrlässigkeit

1. Der Versicherungsnehmer einer Fahrzeugteilversicherung für ein Motorrad hat Anspruch auf Diebstahlsentschädigung, wenn ein Kaufinteressent von der Probefahrt mit dem Motorrad nicht mehr zurückkommt. 

Die Erlangung des Besitzes an dem Motorrad beruht auf einem Betrug und in dem Aufbruch zu der vermeintlichen Probefahrt liegt die versicherte Unterschlagung. Bei der Unterschlagung handelt es sich nicht um eine Gebrauchsüberlassung i. S. des § 12 I I lit. b AKB. 

Die Überlassung eines Motorrads an einen Kaufinteressenten zur Probefahrt ohne um Vorlage des Ausweises zu ersuchen oder eine Kaution zu verlangen, stellt keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls dar, wenn der Kaufinteressent ein zum Straßenverkehr zugelassenes Motorrad hinterlässt

Oberlandesgericht Köln: 
Urteil vom 22.07.2008 - 9 U 188/07 = BeckRS 2008 16766


Grobe Fahrlässigkeit

Dem Geschäftsführer der Klägerin war die Keyless-Go-Karte gemeinsam mit dem dazugehörigen Fahrzeugschein abhanden gekommen. Das Fahrzeug war in unmittelbarer Nähe des Büros geparkt . Die Annahme grober Fahrlässigkeit beruht nicht auf dem Abhandenkommen der Keyless-Go-Kartet, sondern auf den nicht durchgeführten Sicherungsmaßnahmen.

Der Versicherer muss beweisen, dass das grob fahrlässige Verhalten zum Eintritt des Versicherungsfalls geführt hat. Dies bedeutet aber nur negativ, dass der Versicherungsfall ohne das Verhalten des Versicherungsnehmers nicht so wie tatsächlich geschehen eingetreten wäre; dass der Versicherungsfall auch bei einem nicht grob fahrlässigen Verhalten des Versicherungsnehmers in gleicher Weise eingetreten wäre, muss vom Versicherungsnehmer bewiesen werden (vgl. Langheid in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 61 Rn. 92).

Bei der Möglichkeit, dass der Wagen nicht unter Zuhilfenahme der abhandengekommenen Keyless-Go-Karte gestohlen worden sein könnte, handelt es sich angesichts der Gesamtumstände (kurzes Zeitfenster von nur zwei Stunden; belebte Innenstadtlage; hochwertiges Fahrzeug mit modernster Diebstahltechnik) nach Auffassung des Senats um die Kategorie des nur hypothetisch denkbaren und deswegen unbeachtlichen Alternativverlaufs (vgl. hierzu Langheid, a. a. O., § 61 Rn. 87).

Oberlandesgericht München, 
Urteil vom 11.12.2007 - 25 U 3770/07 = BeckRS 2008 19953


Grobe Fahrlässigkeit

Ein Versicherungsnehmer hat die Entwendung seines Fahrzeugs grob fahrlässig verursacht, wenn er das Fahrzeug bewusst nachmittags unverschlossen vor seinem Haus abgestellt hat, Schlüssel und Kfz-Schein darin zurückgelassen hat und das Fahrzeug über Nacht entwendet worden ist.

Oberlandesgericht Koblenz, 
Beschluss vom 26.03.2009 - 10 U 1243/08 = BeckRS 2009 12802


Grobe Fahrlässigkeit

§ 61 VVG erfordert, dass der Versicherungsfall gerade infolge der groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers eingetreten sein muss. Den Beweis für die Kausalität des grob fahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers für die Herbeiführung des Versicherungsfalls hat der Versicherer zu führen. Dabei hat der Versicherer grundsätzlich den Vollbeweis zu erbringen (vgl. Senat in VersR 2000, 720), wobei sich der Versicherer grundsätzlich nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen kann, sondern einen für die Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 ZPO erforderlichen "Mindestsachverhalt" positiv nachweisen können muss. Dabei kommen dem Versicherer grundsätzlich keine Beweiserleichterungen zu; vielmehr hat er durch die Darlegung und den Beweis von Indizien die für seine Leistungsfreiheit erforderliche Kausalität des grob fahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers für die Herbeiführung des Versicherungsfalles zu beweisen (vgl. BGH VersR 2005, 1387).

Oberlandesgericht Koblenz, 
Beschluss vom 26.03.2009 - 10 U 1243/08 BeckRS 2009 12802


Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit ist in der Regel dann zu bejahen, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Masse verletzt wird, wenn schon einfachste und naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Massnahmen nicht ergriffen werden, die jedem einleuchten müssen. Der Kläger muss sich diesen Vorwurf gefallen lassen. Er liess die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders grober Weise ausser Acht, als er den Zündschlüssel im Zündschloss stecken liess, nachdem ein Unbekannter hinzugekommen war, während der Kläger selbst noch dabei war, den rechten Vorderreifen zu wechseln. Dies war umso leichtfertiger, als der Kläger selbst dem Unbekannten gegenüber misstrauisch war, wie er einräumte...).

Landgericht Koblenz, 
Urteil vom 23.01.2002 - 3 O 164/01 = SP 2002 427


Grobe Fahrlässigkeit

Wenn dem Versicherungsnehmer bewusst ist, dass der Fahrzeugschlüssel von einem Dritten aus dem Schloss der Fahrzeugtür gezogen worden ist,wenn er die Schlösser des Pkw gleichwohl nicht hat austauschen lassen, sondern den Pkw wiederum vor seiner Haustür abgestellt hat, hat er den Diebstahl des Fahrzeugs - selbst bei erfolgreicher Umkodierung der Wegfahrsperre und der Erklärung einer Fachwerkstatt, dadurch sei ein Anlassen des Kfz nicht mehr möglich - in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt, so dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist.
 
Landgericht Magdeburg, 
Urteil vom 5. 3. 2002 - 2 S 736/01 = r+s 2004, 498


Grobe Fahrlässigkeit

Das Zurücklassen von Kfz.-Schlüsseln im Fahrzeuginneren stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar. Allerdings wird der Versicherer gem. § 61 VVG a.F. nur dann von der Leistungspflicht befreit, wenn er beweisen kann, dass die Täter die Schlüssel verwendet haben und das Liegenlassen der Schlüssel somit ursächlich für den Diebstahl ist.

Landgericht Köln, 
Urteil vom 15.01.2009 - 24 O 365/08 = SP 2009 261


Grobe Fahrlässigkeit

Steigt der Versicherungsnehmer bei einer Probefahrt bei laufendem Motor aus, um einem als Kaufinteressent auftretenden unbekannten Dritten das Steuer zu überlassen, so liegt, wenn dieser unvermittelt ohne den Versicherungsnehmer losfährt, zwar ein Diebstahlgeschehen vor, doch ist der Kaskoversicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 
Urteil vom 20.02.2002 - 7 U 54/01 = NVERSZ 2002, 320; 
VersR 2002, 1550; VRundSCH 2002,242


Grobe Fahrlässigkeit
 

Wird in Polen ein Fahrzeug auf einem nicht überwachten Parkplatz geparkt, liegt nicht zwangsläufig grobe Fahrlässigkeit vor, wenn das Fahrzeug gestohlen wird.

Landgericht Siegen, 
Urteil vom 01.07.2002 - 1 O 134/02 = SP 2003 176


Grobe Fahrlässigkeit

Die Beklagte ist gemäß § 61 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Denn der Kläger hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.

Dem Kläger hätte einleuchten müssen, dass eine Bauchtasche, die abgeschnallt und in einem dunklen Kino auf den Nebensitz gelegt wird, jedem Kinobesucher und Angestellten zugänglich ist. Das Abdecken der Bauchtasche mit einer Jacke stellt nicht nur keine geeignete Diebstahlssicherung dar, sondern erschwert vielmehr noch die Beaufsichtigung der Bauchtasche durch den Kläger, da dieser im Wege vermeintlicher Kontrollblicke lediglich seine Jacke, nicht aber die Bauchtasche darunter sehen konnte. 

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Tasche hätte sich in seiner unmittelbaren Gewahrsamssphäre und somit unter ständiger Aufsicht befunden. 

Der vom Kläger vorgetragene unbemerkte Diebstahl der Bauchtasche selbst zeigt, dass allein die räumliche Nähe eines Gegenstandes nicht dessen sorgfältige Aufbewahrung begründet. 

Gerade in einem Kino ist es nahezu unmöglich, ständig zu realisieren, was auf dem benachbarten Sitz vor sich geht. Üblicherweise gilt die volle Aufmerksamkeit des Kinobesuchers dem Geschehen auf der Leinwand. 

Hinzu kommen die Dunkelheit im Kinosaal sowie die erhebliche Geräuschkulisse, welche die visuelle und akustische Wahrnehmung von Bewegungsvorgängen auf dem Nebensitz verhindern. 

Ist aber eine ständige Beaufsichtigung eines abgelegten Gegenstandes nicht möglich, so ist das Ablegen als grob fahrlässiges Verhalten zu beurteilen, sogar wenn sich das Objekt noch in unmittelbarer räumlicher Nähe befindet (vgl. Hanseatisches OLG Bremen VersR 1995, 1230; Oberlandesgericht München VersR 1994, 1060; LG Hannover RuS 1987, 66; LG Köln ZfSch 1989,62).

Landgericht Berlin, 
Urteil vom 11.06.2002 - 17 O 527/01 = BeckRS 2005 03788


Grobe Fahrlässigkeit

Wenn der VersNehmer sein Kfz zwar unverschlossen mit dem Kfz-Schlüssel im Zündschloss verlassen hat, um nach dem Tanken die Benzinrechnung zu bezahlen, und dabei aber das Kfz. zwischen davor, dahinter und daneben befindlichen Fahrzeugen eingekeilt war, so dass ein schnelles Wegfahren nicht möglich war, und wenn die Mutter des Versicherungsnehmers beaufsichtigend rechts neben dem Kfz stand, wenn das Kfz in dieser Situation durch das gerissene Zusammenwirken mehrerer Täter entwendet worden ist, die zwei der an strategisch raffiniert ausgewählten Positionen aufgestellte Fahrzeuge plötzlich weggefahren haben, so dass der blitzartige Zugriff eines Dritten auf das Fahrzeug des VersNehmers möglich wurde, kann dem Versicherungsnehmer in subjektiver Hinsicht nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe grob fahrlässig gehandelt, in dem er naheliegende und jedermann einleuchtende Überlegungen nicht angestellt hätte.

Oberlandesgericht Frankfurt/M., 
Urteil vom 11. 9. 2002 - 7 U 203/99 = r+s 2003, 194


Grobe Fahrlässigkeit

Es ist dem Kläger als objektiv grobe und auch subjektiv gravierend vorwerfbare Leichtfertigkeit anzulasten, sein Fahrzeug an üblicher Stelle vor seiner Wohnung über Nacht stehen gelassen zu haben, obwohl er wusste, dass die Kassette samt darin befindlichem Reserveschlüssel des Wagens aus der Wohnung mutmasslich von dem Besucher des Vorabends. Der Versicherer ist deshalb leistungsfrei nach § 61 VVG.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 16.07.2002 - 4 U 218/01 SP 2003


Grobe Fahrlässigkeit

Der Anspruch des Klägers auf Teilkaskoentschädigung scheitert nicht daran, dass der Kläger durch Belassen des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende eine erhebliche Gefahrerhöhung herbeigeführt hat. 

Für einen Dieb stellt es zwar eine gewisse Erleichterung dar, wenn der VN den Kfz-Schein hinter der Sonnenblende belässt, damit der Grenzübertritt an der polnischrussischen Grenzen erleichtert wird. 

Da für eine Verwertung des PKW der Kfz-Schein gegenüber dem Kfz-Brief nur von untergeordneter Bedeutung ist und im Übrigen regelmäßig ohnehin gefälschte Fahrzeugpapiere und -daten verwendet werden müssen, ist die Erheblichkeitsschwelle für die Annahme einer zur Leistungsfreiheit des Versicherers führenden erheblichen Gefahrerhöhung im Sinne von §§ 23 Abs. 1 i.V.m. 25 Abs. 1 VVG nicht überschritten, anders als bei dauernder Aufbewahrung eines Zweitschlüssels im Fahrzeug (in Anknüpfung an Senatsurteil vom 25.4.1997 - 10 U 1437/96, vgl. hierzu Wussow-Mitteilungen 45 Jg. Nr. 30 vom 21.7.1997).

Oberlandesgericht Koblenz, 
Urteil vom 30.08.2002 - 10 U 1415/01 BeckRS 2002 30280237


Grobe Fahrlässigkeit

Die in § 61 VVG neben der Herbeiführung des Versicherungsfalles geforderte grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maße außer acht gelassen wird. 

Es muss sich auch in subjektiver Hinsicht um ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden handeln. Wird am gleichen Tage ein PKW (Mercedes) entwendet, in dem sich die Originalschlüssel des PKW's des Versicherungsnehmers (Opel Astra Laufleistung 110.000 km) befinden, rechtfertigt das Unterlassen, geeignete Schutzmaßnahmen zur Vermeidung eines Diebstahls des PKW's Opel Astra zu ergreifen, nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.

Oberlandesgericht Koblenz, 
Urteil vom 11.05.2001 - 10 U 1251/00 BeckRS 2001 30180225


Grobe Fahrlässigkeit

Stellt der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs fest, dass der Zweitschlüssel für das Fahrzeug entwendet wurde, und verdächtigt er diesbezüglich einen Bekannten, handelt er grob fahrlässig, wenn er keine Maßnahmen ergreift, um eine unbefugte Benutzung des Fahrzeugs zu unterbinden.

Landgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 10.10.2001 - 11 O 527/00 = SP 2002 249


Grobe Fahrlässigkeit

Das Abhandenkommen der Fahrzeugschlüssel und der anschließende Diebstahl des Fahrzeugs führen nur dann zur Annahme grober Fahrlässigkeit i.S.d. § 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Schlüssel entwendet wurden und der Fahrzeughalter daraufhin keinen Austausch der Schlösser veranlasst hat.

Amtsgericht Meldorf, 
Urteil vom 28.09.2001 - 81 C 589/01 = SP 2002 282


Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit des Versicherten liegt vor, wenn er den Fahrzeugschlüssel im Mantel lässt, diesen im Kirchennebenraum aufhängt und dann der Fahrzeugschlüssel aus dem sich im Kirchennebenraum befindenden Mantel gestohlen und das Fahrzeug des Versicherten entwendet wird.

Amtsgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 24.10.2000 - 38 C 2444/00 = VersR 2001,1509


Grobe Fahrlässigkeit

Wer während eines Strandaufenthalts seinen Fahrzeugschlüssel in seiner Kleidung versteckt für sehr kurze Zeit (ca. 2 Minuten) unbeaufsichtigt lässt, handelt nicht grob fahrlässig. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit wäre nur dann gerechtfertigt, wenn dem Anspruchsteller bekannt gewesen wäre oder er damit hätte rechnen müssen, dass er - spätestens seit dem Parkvorgang - beobachtet worden war.

Oberlandesgericht Naumburg vom 20.12.2001, 4 U 141/01 = BeckRS 2001 30229477
Bewahrt ein Freibadbesucher in Prag seinen Autoschlüssel in einem abgelegten Kleidungsstück auf und musste ihm bekannt sein, dass es dort häufig zu Diebstählen kommt, ist die Kaskoversicherung befreit von der Leistung wegen Fahrzeugdiebstahls.

Landgericht Limburg,
Urteil vom 03.12.2001 - 24 O 1329/00 = SP 2002 427


Grobe Fahrlässigkeit

Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl des Kfz. grob fahrlässig herbeigeführt hat, § 61 VVG.

Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die verkehrserforderliche Sorgfalt in hohem Maß außer Acht lässt und das Nächstliegende, das jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet (vgl. BGH r+s 89, 62). 

In subjektiver Hinsicht muss ein erheblich gesteigertes Verschulden hinzukommen (vgl. BGH r+s 89, 469, 470; OLG Düsseldorf r+s 99, 229; OLG Köln r+s 99, 299; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB, Rdnr. 68, 100 m.w.N.).

"Der VersNehmer hat den Diebstahl des Pkw Mercedes E 290 TT in Polen in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt, wenn er aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist, um sich auf einen in der Nähe stehenden Obststand zuzubewegen, und dabei den Zündschlüssel im Lenkradschloss hat stecken lassen, wenn ihm auf dem Hinweg ein Fahrzeug gefolgt ist, ihn überholt und zur Seite gedrängt hat und er daher gewarnt war."

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 20. 6. 2000 - 9 U 5/00 = r + s 2000, 404


Grobe Fahrlässigkeit

"Begibt sich ein Fahrzeugführer zur Überprüfung eines angeblich platten Reifens zum rechten Fahrzeugheck ohne den Zündschlüssel abzuziehen, so handelt es sich nicht um einen Fall grober Fahrlässigkeit, der zur Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung führen würde, wenn ihm bei diesem Vorgang das Fahrzeug entwendet wird."

Oberlandesgericht Karlsruhe,
Urteil vom 15.06.2000 - 12 U 5/00


Grobe Fahrlässigkeit

Der Kraftfahrzeughändler, der eine Teilkaskoversicherung für die mit einem rotem Kennzeichen versehenen Fahrzeuge unterhält, hat den Diebstahl eines am Wochenende mit dem rotem Kennzeichen überführten und vor seinem Betriebsgelände abgestellten PKW grob fahrlässig herbeigeführt, wenn er die zugehörigen Schlüssel und den Fahrzeugschein von dem Fahrer durch einen in der Glastüranlage seines Betriebs in etwa 80 cm Höhe angebrachten Briefschlitz mit der Aufschrift "24 Stunden Annahme" hat einwerfen lassen, so daß sie auf den Boden fielen, und am Montag der Wagen, die Schlüssel und der Fahrzeugschein nicht mehr vorgefunden wurden.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 02.05.2000 - 4 U 68/99 = BeckRS 200030109342


Grobe Fahrlässigkeit - Kausalität

Selbst wenn das mehrtägige Abstellen eines Motorrades auf einem ungesicherten öffentlichen Parkplatz als grob fahrlässig anzusehen ist, so tritt bei einer Entwendung des Motorrads eine Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers nur dann ein, wenn der Versicherer beweist, dass die Entwendung hierauf beruht. 

Die Kausalität ist nicht bewiesen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Motorrad bereits in den ersten Stunden nach dem Abstellen entwendet wurde.

Oberlandesgericht Karlsruhe, 
Urteil vom 20.06.2002 - 12 U 15/02 BeckRS 2002 30267190
 
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