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Grobe Fahrlässigkeit

Es ist nicht grob fahrlässig, Zündschlüssel eines reparierten Kraftfahrzeugs in dem Büroraum einer Werkstatthalle aufzubewahren.

Oberlandesgericht Saarbrücken,
Urteil vom 12.07.2006 - 5 U 610/05 zur Fundstelle hier

Grobe Fahrlässigkeit

Der Versicherer ist gem. § 61 VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl des kaskoversicherten Kraftfahrzeugs dadurch ermöglicht, dass er die zur Entwendung genutzten Fahrzeugschlüssel in einen Briefkasten einer Vertragswerkstatt einwirft, um damit eine Reparatur am Folgetag zu veranlassen. 

Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen nicht besonders gesicherten Außenbriefkasten handelt, auch wenn der Werkstattbetrieb seinen Kunden ein solches Vorgehen ermöglicht.

Oberlandesgericht Celle, 
Urteil vom 09.06.2005 - 8 U 182/04 = zur Fundstelle hier


Grobe Fahrlässigkeit

Der Versicherungsnehmer (VN) erhält keine Leistung aus einer Vollkaskoversicherung wegen Diebstahls, wenn das gestohlene Fahrzeug abends zum Gelände einer Werkstatt verbracht und dessen Schlüssel in einen sich im Freien befindlichen Briefkasten eingeworfen wird.

Landgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 17.06.2005 - 11 O 552/03 = SP 2006 16


Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit für den Diebstahl des Fahrzeugs ist zu bejahen, wenn der Schlüssel in den ungesicherten, problemlos zu öffnenden Briefkasten der Werkstatt an der Aussenwand des Gebäudes eingeworfen wird, auf dessen Funktion durch Schilder überdies hingewiesen wird.

Oberlandesgericht Hamm, 
Urteil vom 21.10.2005 - 20 U 117/05 zum Volltext hier


Grobe Fahrlässigkeit

Wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Kfz. in einer polnischen Stadt verschlossen abgestellt und seine Jacke mit dem Ersatzschlüssel für das Auto, mit den Papieren und mit Geld in dem Kfz. zurückgelassen hat, hat er die Entwendung des Kfz. grob fahrlässig herbeigeführt, so dass der Versicherer leistungsfrei ist. 

Das gilt auch, wenn das Kfz. nur für kurze Zeit abgestellt war, und erst recht, wenn schon einmal versucht worden ist, das Kfz. des Versicherungsnehmers zu entwenden.

Landgericht Koblenz, 
Urteil vom 14.11.2005 - 16 O 190/05 = zur Fundstelle hier


Grobe Fahrlässigkeit

Wer sein Fahrzeug unverschlossen und mit laufendem Motor mit eingestecktem Zündschlüssel in einer europäischen Großstadt abstellt und unbeaufsichtigt zurücklässt, sich ca. 100 m entfernt, dabei sogar um eine Ecke geht, ohne das Fahrzeug derart im Blickfeld zu haben, dass er eine Einwirkung Dritter auf das Fahrzeug zumindest hätte wahrnehmen können, verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders schwerem Maße. Dieses Verhalten stellt geradezu eine Einladung für potentielle Diebe dar, das Fahrzeug zu entwenden.

Oberlandesgericht Koblenz 
vom 12.03.2004, 10 U 550/03 zur Fundstelle hier


Grobe Fahrlässigkeit

1. Lässt der Fahrzeugführer sein Kfz. mit im Zündschloss befindlichem Kfz.- Schlüssel und geschlossener Tür zurück, um nach einem Tankvorgang dessen Bezahlung im Inneren des Gebäudes vorzunehmen und wird das Kfz. während des Zahlungsvorgangs gestohlen, so ist der Fahrzeugführer vom Versicherungsschutz wegen grob fahrlässigem Handeln ausgeschlossen.

2. Dies gilt insbesondere bei einem derartigen Verhalten im Ausland - hier Polen - und wenn es sich bei dem Fahrzeugtyp um ein offensichtlich für jedermann erkennbar begehrenswertes Auto - hier Audi A6 TDI - handelt.

Landgericht Darmstadt, 
Urteil vom 22.04.2004 - 4 O 644/03 = SP 2005 20


Grobe Fahrlässigkeit

Ein Restaurantbesitzer verursacht den Diebstahl seines vor dem Restaurant geparkten Pkw nicht grob fahrlässig, wenn er seinen Pkw-Schlüssel innerhalb seines Blickfelds auf den Tresen legt, von dem der Schlüssel von einem Autodieb entwendet wird. 

Er handelt ferner nicht grob fahrlässig, wenn er den PKW fünf Minuten ohne Bewachung stehen lässt, nachdem er den Schlüsseldiebstahl bemerkt hat.


Oberlandesgericht Schleswig, 
Urteil vom 1. 7. 2004 - 16 U 92/03 = NJW-RR 2004, 1337


Grobe Fahrlässigkeit

Das Zurücklassen einer Jacke mit den Fahrzeugschlüsseln im Foyer eines Gemeindehauses ist grob fahrlässig, da die Garderobe nicht beaufsichtigt und frei zugänglich war und die Fahrzeugschlüssel leicht dem Pkw des Versicherungsnehmers (VN) zuzuordnen waren.

Oberlandesgericht Stuttgart, 
Urteil vom 10.08.2004 - 7 U 127/04 = DAR 2004, 708


Grobe Fahrlässigkeit

1. Wird einem Versicherungsnehmer ein Zweitschlüssel zu seinem Pkw gestohlen so trifft d
en Versicherungsnehmer lediglich eine Anzeigepflicht nach § 27 VVG. In der Weiterbenutzung des Pkw bis zu dessen Diebstahl liegt aber keine Gefahrerhöhung gem. §§ 23, 25 VVG. 

2. Es ist keine grobe Fahrlässigkeit gem. § 61 VVG, wenn der Versicherungsnehmer den Zweitschlüssel für den Pkw in einem unverschlossenen Spind in einem Privatraum seiner Arztpraxis aufbewahrt. 
Es ist auch keine grobe Fahrlässigkeit gem. § 61 VVG, wenn er nach einem Einbruch in seine Arztpraxis, bei dem die Täter gestört wurden und keine Wertgegenstände fehlen, nicht gezielt nachsucht, ob der Schlüssel für den Pkw gestohlen wurde.

Oberlandesgericht Celle, 
Urteil vom 23. 9. 2004 - 8 U 128/03 = NJOZ 2004,3734


Grobe Fahrlässigkeit

Der Versicherungsnehmer, der einen Fahrzeugschlüssel in einer Jacke verstaut, und diese unbeaufsichtigt in einer Diskothek belässt, handelt grob fahrlässig, so dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird.

Oberlandesgericht Rostock, 
Beschluss vom 29.10.2004 - 6 U 212/03 = zur Fundstelle hier


Grobe Fahrlässigkeit

Der Kläger ließ unstreitig sein Fahrzeug vor dem Getränkemarkt unverschlossen und mit offener, linker Schiebetür zurück. Unter den gegebenen Umständen ist der
Versicherer  leistungsfrei gem. § 61 VVG, ohne dass es darauf ankommt, ob der Diebstahl mit Hilfe des auf dem Rücksitz liegen gelassenen Zündschlüssels bewerkstelligt wurde. 

Oberlandesgericht Hamburg, 
Beschluss vom 23.12.2004 - 14 U 163/04 BeckRS 2005 00858


Grobe Fahrlässigkeit

Wer seinen Pkw in Polen vor einem Hotel abstellt und dabei in diesem Pkw seinen Kfz.-Brief und zwei Schlüssel hinterlässt, handelt grob fahrlässig.

Amtsgericht Marl, 
Urteil vom 22.05.2003 - 3 C 93/03 = SP 2004 22


Grobe Fahrlässigkeit

Wenn es rein spekulativ bleibt, dass das Zurücklassen der Fahrzeugschlüssel ursächlich für den Diebstahl im Sinne einer Förderung des Diebstahls war, wird die Versicherung nicht leistungsfrei.

Landgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 17.04.2003 - 11 O 121/02 = SP 2004 57


Grobe Fahrlässigkeit

Die Ersatzpflicht der Versicherung ist nach § 61 VVG ausgeschlossen, weil die Klägerin grob fahrlässig in einem frei zugänglichen öffentlichen Gebäude ihre Jacke mit den Fahrzeugschlüsseln an der unbeaufsichtigten Garderobe zurückgelassen hat.

Amtsgericht Wetzlar, 
Urteil vom 10.06.2003 - 39 C 622/03 (39) = BeckRS 2009 14738


Grobe Fahrlässigkeit


Ergreift der Versicherungsnehmer nach Entwendung seiner Autoschlüssel keine  Sicherungsmaßnahmen und wird sein Fahrzeug im Anschluss entwendet, so ist der Kaskoversicherer leistungsfrei.

Landgericht Coburg, 
Urteil vom 24.07.2003 - 11 O 390/03 = SP 2004 94


Grobe Fahrlässigkeit

Durch das Abstellen des Fahrzeugs in unverschlossenem Zustand und mit eingestecktem Zündschlüssel wird die Gefahr der Entwendung ganz erheblich erhöht. 

Vorliegend war das Fahrzeug nämlich der Aufmerksamkeit des Fahrers zeitweilig entzogen. Dabei kann dahinstehen, ob der Geschäftsführer der Klägerin sich entsprechend seinen jeweiligen Angaben unmittelbar an dem Kofferraum, unmittelbar hinter diesem oder etwa zwei Meter von dem Fahrzeug entfernt befunden hat. Darauf kommt es nicht an, was sich daran zeigt, dass der Geschäftsführer der Klägerin nach eigenen Angaben das Einsteigen des Täters in das Fahrzeug nicht gesehen hat, sondern zunächst ausschließlich gehört hat durch das Zuschlagen der Fahrertür und das sich anschließende Wegfahren des Fahrzeugs.

Oberlandesgericht Koblenz: 
Beschluss vom 05.02.2007 - 10 U 903/06 = zum Volltext hier


Grobe Fahrlässigkeit

Der Versicherer ist von der Leistung frei, wenn ein Fahrzeug deswegen entwendet werden konnte, weil der Fahrzeugschlüssel in einer unverschlossenen Umkleidekabine einer Sporthalle verstaut wurde. Dies ist ein grob fahrlässiges Verhalten des Fahrers.

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, 
Urteil vom 21.06.2007 - 223 C 244/06 = SP 2008 157


Grobe Fahrlässigkeit

1. § 61 VVG setzt voraus, dass das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalles auch tatsächlich kausal gewesen ist. Die Beweislast für die Kausalität obliegt dem Versicherer.

2. Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug stellt eine grob fahrlässige Gefahrerhöhung dar, die die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat, §§ 23, 25 VVG. Den Kausalitätsgegenbeweis hat der Versicherungsnehmer zu führen.

Oberlandesgericht Celle, 
Urteil vom 09.08.2007 - 8 U 62/07 = zum Volltext hier


Grobe Fahrlässigkeit


Keine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Versicherungsnehmer seinen PKW vor dem Haus seiner Eltern in einem ruhigen, dörflich geprägten Wohngebiet unverschlossen abstellt, weil er sich nur kurze Zeit dort aufhalten will.

Oberlandesgericht Saarbrücken, 
Urteil vom 24.10.2007 - 5 U 238/107 - 23 - BeckRS 2008 03770


Grobe Fahrlässigkeit

Wenn ein Kaufinteressent von der Probefahrt mit dem Motorrad nicht mehr zurückkommt, hat der Versicherungsnehmer einer Fahrzeugteilversicherung für ein Motorrad Anspruch auf Diebstahlsentschädigung. 

Die Überlassung des Motorrads an den Kaufinteressenten zur Probefahrt ohne  Vorlage eines Ausweises  oder einer Kaution, stellt keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls dar, wenn der Kaufinteressent ein zum Straßenverkehr zugelassenes Motorrad hinterlässt.

Oberlandesgericht Köln: 
Urteil vom 22.07.2008 - 9 U 188/07 = zum Volltext hier


Grobe Fahrlässigkeit

Dem Geschäftsführer der Klägerin war die Keyless-Go-Karte gemeinsam mit dem dazugehörigen Fahrzeugschein abhanden gekommen. Das Fahrzeug war in unmittelbarer Nähe des Büros geparkt . Die Annahme grober Fahrlässigkeit beruht nicht auf dem Abhandenkommen der Keyless-Go-Karte, sondern auf den nicht durchgeführten Sicherungsmaßnahmen.

Bei der Möglichkeit, dass der Wagen nicht unter Zuhilfenahme der abhandengekommenen Keyless-Go-Karte gestohlen worden sein könnte, handelt es sich angesichts der Gesamtumstände (Zeitfenster von nur zwei Stunden; belebte Innenstadtlage; hochwertiges Fahrzeug mit modernster Diebstahltechnik) nach Auffassung des OLG München um die Kategorie des nur hypothetisch denkbaren und deswegen unbeachtlichen Alternativverlaufs.

Oberlandesgericht München, 
Urteil vom 11.12.2007 - 25 U 3770/07 = zur Fundstelle hier


Grobe Fahrlässigkeit

Ein Versicherungsnehmer hat die Entwendung seines Fahrzeugs grob fahrlässig verursacht, wenn er das Fahrzeug bewusst nachmittags unverschlossen vor seinem Haus abgestellt hat, Schlüssel und Kfz-Schein darin zurückgelassen hat und das Fahrzeug über Nacht entwendet worden ist.

Oberlandesgericht Koblenz, 
Beschluss vom 26.03.2009 - 10 U 1243/08 = zum Volltext hier


Grobe Fahrlässigkeit

Den Vollbeweis für die Kausalität des grob fahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers für die Herbeiführung des Versicherungsfalls hat der Versicherer zu führen, wobei sich der Versicherer grundsätzlich nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen kann, sondern einen für die Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 ZPO erforderlichen "Mindestsachverhalt" positiv nachweisen können muss. Dabei kommen dem Versicherer grundsätzlich keine Beweiserleichterungen zu; vielmehr hat er durch die Darlegung und den Beweis von Indizien die für seine Leistungsfreiheit erforderliche Kausalität des grob fahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers für die Herbeiführung des Versicherungsfalles zu beweisen (vgl. BGH VersR 2005, 1387).

Oberlandesgericht Koblenz, 
Beschluss vom 26.03.2009 - 10 U 1243/08 = zum Volltext hier


Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Kläger den Zündschlüssel im Zündschloss stecken liess, nachdem ein Unbekannter hinzugekommen war, während der Kläger selbst noch dabei war, den rechten Vorderreifen zu wechseln. 

Landgericht Koblenz, 
Urteil vom 23.01.2002 - 3 O 164/01 = SP 2002 427


Grobe Fahrlässigkeit

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil dem Versicherungsnehmer bewusst war, dass der Fahrzeugschlüssel von einem Dritten aus dem Schloss der Fahrzeugtür gezogen worden war und er die Schlösser des Pkw gleichwohl nicht hat austauschen lassen. Stattdessen hat er den Pkw wiederum vor seiner Haustür abgestellt. Selbst bei erfolgreicher Umkodierung der Wegfahrsperre und der Erklärung einer Fachwerkstatt, dadurch sei ein Anlassen des Kfz nicht mehr möglich - hat er den Diebstahl in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt. 
 
Landgericht Magdeburg, 
Urteil vom 5. 3. 2002 - 2 S 736/01 = r+s 2004, 498


Grobe Fahrlässigkeit

Das Zurücklassen von Kfz.-Schlüsseln im Fahrzeuginneren stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar. Allerdings wird der Versicherer gem. § 61 VVG a.F. nur dann von der Leistungspflicht befreit, wenn er beweisen kann, dass die Täter die Schlüssel verwendet haben und das Liegenlassen der Schlüssel somit ursächlich für den Diebstahl ist.

Landgericht Köln, 
Urteil vom 15.01.2009 - 24 O 365/08 = SP 2009 261


Grobe Fahrlässigkeit

Steigt der Versicherungsnehmer bei einer Probefahrt bei laufendem Motor aus, um einem als Kaufinteressent auftretenden unbekannten Dritten das Steuer zu überlassen, so liegt, wenn dieser unvermittelt ohne den Versicherungsnehmer losfährt, zwar ein Diebstahlgeschehen vor, doch ist der Kaskoversicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 
Urteil vom 20.02.2002 - 7 U 54/01 =  VRundSCH 2002,242


Grobe Fahrlässigkeit
 

Wird in Polen ein Fahrzeug auf einem nicht überwachten Parkplatz geparkt, liegt nicht zwangsläufig grobe Fahrlässigkeit vor, wenn das Fahrzeug gestohlen wird.

Landgericht Siegen, 
Urteil vom 01.07.2002 - 1 O 134/02 = SP 2003 176


Grobe Fahrlässigkeit

Wenn eine ständige Beaufsichtigung eines abgelegten Gegenstandes nicht möglich ist, so ist das Ablegen als grob fahrlässiges Verhalten zu beurteilen, sogar wenn sich das Objekt noch in unmittelbarer räumlicher Nähe befindet (vgl. Hanseatisches OLG Bremen VersR 1995, 1230; Oberlandesgericht München VersR 1994, 1060; LG Hannover RuS 1987, 66; LG Köln ZfSch 1989,62).

Im vorliegenden Fall ist der Versicherer leistungsfrei, weil der Kläger eine Bauchtasche mit den Autoschlüsseln abgeschnallt und in einem dunklen Kino auf den Nebensitz gelegt hatte, so dass sie jedem Kinobesucher und Angestellten zugänglich war. Das Abdecken der Bauchtasche mit einer Jacke stellt nicht nur keine geeignete Diebstahlssicherung dar, sondern erschwert vielmehr noch die Beaufsichtigung der Bauchtasche durch den Kläger, da dieser im Wege vermeintlicher Kontrollblicke lediglich seine Jacke, nicht aber die Bauchtasche darunter sehen konnte. 

Landgericht Berlin, 
Urteil vom 11.06.2002 - 17 O 527/01 = BeckRS 2005 03788


Grobe Fahrlässigkeit

Wenn der Versicherungsnehmer an der Tankstelle sein Auto unverschlossen mit dem Kfz-Schlüssel im Zündschloss verlassen hat, um nach dem Tanken die Benzinrechnung zu bezahlen, und dabei aber das Kfz. zwischen davor, dahinter und daneben befindlichen Fahrzeugen eingekeilt war, so dass ein schnelles Wegfahren nicht möglich war, und wenn die Mutter des Versicherungsnehmers beaufsichtigend rechts neben dem Kfz stand, wenn das Kfz in dieser Situation durch das gerissene Zusammenwirken mehrerer Täter entwendet worden ist, die zwei der an strategisch raffiniert ausgewählten Positionen aufgestellte Fahrzeuge plötzlich weggefahren haben, so dass der blitzartige Zugriff eines Dritten auf das Fahrzeug erst möglich wurde, kann dem Versicherungsnehmer in subjektiver Hinsicht nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe grob fahrlässig gehandelt, in dem er naheliegende und jedermann einleuchtende Überlegungen nicht angestellt hätte.

Oberlandesgericht Frankfurt/M., 
Urteil vom 11. 9. 2002 - 7 U 203/99 = r+s 2003, 194


Grobe Fahrlässigkeit

Der Kläger hat grob fahrlässig gehandelt, weil er sein Fahrzeug an üblicher Stelle vor seiner Wohnung über Nacht hat stehen lassen, obwohl er wusste, dass eine Kassette samt darin befindlichem Reserveschlüssel des Wagens aus der Wohnung mutmasslich von dem Besucher des Vorabends entwendet worden war. Der Versicherer ist deshalb leistungsfrei nach § 61 VVG.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 16.07.2002 - 4 U 218/01 SP 2003


Grobe Fahrlässigkeit

Der Anspruch des Klägers auf Teilkaskoentschädigung scheitert nicht daran, dass der Kläger durch Belassen des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende eine erhebliche Gefahrerhöhung herbeigeführt hat. 

Für einen Dieb stellt es zwar eine gewisse Erleichterung dar, wenn der VN den Kfz-Schein hinter der Sonnenblende belässt, damit der Grenzübertritt an der polnischrussischen Grenzen erleichtert wird. 

Da für eine Verwertung des PKW der Kfz-Schein gegenüber dem Kfz-Brief nur von untergeordneter Bedeutung ist und im Übrigen regelmäßig ohnehin gefälschte Fahrzeugpapiere und -daten verwendet werden müssen, ist die Erheblichkeitsschwelle für die Annahme einer zur Leistungsfreiheit des Versicherers führenden erheblichen Gefahrerhöhung im Sinne von §§ 23 Abs. 1 i.V.m. 25 Abs. 1 VVG nicht überschritten, anders als bei dauernder Aufbewahrung eines Zweitschlüssels im Fahrzeug (in Anknüpfung an Senatsurteil vom 25.4.1997 - 10 U 1437/96, vgl. hierzu Wussow-Mitteilungen 45 Jg. Nr. 30 vom 21.7.1997).

Oberlandesgericht Koblenz, 
Urteil vom 30.08.2002 - 10 U 1415/01 = zur Fundstelle hier


Grobe Fahrlässigkeit

Wird am gleichen Tage ein PKW Mercedes entwendet, in dem sich die Originalschlüssel des PKW's des Versicherungsnehmers (Opel Astra Laufleistung 110.000 km) befinden, rechtfertigt das  nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, wenn der Versicherungsnehmer keine geeigneten Schutzmaßnahmen gegen den Diebstahl des PKW Opel Astra ergreift.

Oberlandesgericht Koblenz, 
Urteil vom 11.05.2001 - 10 U 1251/00 = zur Fundstelle hier


Grobe Fahrlässigkeit

Stellt der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs fest, dass der Zweitschlüssel für das Fahrzeug entwendet wurde, und verdächtigt er diesbezüglich einen Bekannten, handelt er grob fahrlässig, wenn er keine Maßnahmen ergreift, um eine unbefugte Benutzung des Fahrzeugs zu unterbinden.

Landgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 10.10.2001 - 11 O 527/00 = SP 2002 249


Grobe Fahrlässigkeit

Das Abhandenkommen der Fahrzeugschlüssel und der anschließende Diebstahl des Fahrzeugs führen nur dann zur Annahme grober Fahrlässigkeit i.S.d. § 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Schlüssel entwendet wurden und der Fahrzeughalter daraufhin keinen Austausch der Schlösser veranlasst hat.

Amtsgericht Meldorf, 
Urteil vom 28.09.2001 - 81 C 589/01 = SP 2002 282


Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit des Versicherten liegt vor, wenn er den Fahrzeugschlüssel im Mantel lässt, diesen im Kirchennebenraum aufhängt und dann der Fahrzeugschlüssel aus dem sich im Kirchennebenraum befindenden Mantel gestohlen und das Fahrzeug des Versicherten entwendet wird.

Amtsgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 24.10.2000 - 38 C 2444/00 = VersR 2001,1509


Grobe Fahrlässigkeit

Bewahrt ein Freibadbesucher in Prag seinen Autoschlüssel in einem abgelegten Kleidungsstück auf und musste ihm bekannt sein, dass es dort häufig zu Diebstählen kommt, ist die Kaskoversicherung befreit von der Leistung wegen Fahrzeugdiebstahls (vgl. auch das Stichwort Strandaufenthalt).

Landgericht Limburg,
Urteil vom 03.12.2001 - 24 O 1329/00 = SP 2002 427


Grobe Fahrlässigkeit

Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl des Pkw Mercedes E 290 TT in Polen in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt, wenn er aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist, um sich zu einem in der Nähe stehenden Obststand zu bewegen, und dabei den Zündschlüssel im Lenkradschloss hat stecken lassen, wenn ihm auf dem Hinweg ein Fahrzeug gefolgt ist, ihn überholt und zur Seite gedrängt hat und er daher gewarnt war.

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 20. 6. 2000 - 9 U 5/00 = r + s 2000, 404


Grobe Fahrlässigkeit

Der Kraftfahrzeughändler, der eine Teilkaskoversicherung für die mit einem rotem Kennzeichen versehenen Fahrzeuge unterhält, hat den Diebstahl eines am Wochenende mit dem rotem Kennzeichen überführten und vor seinem Betriebsgelände abgestellten PKW grob fahrlässig herbeigeführt, wenn er die zugehörigen Schlüssel und den Fahrzeugschein von dem Fahrer durch einen in der Glastüranlage seines Betriebs in etwa 80 cm Höhe angebrachten Briefschlitz mit der Aufschrift "24 Stunden Annahme" hat einwerfen lassen, so dass sie auf den Boden fielen, und am Montag der Wagen, die Schlüssel und der Fahrzeugschein nicht mehr vorgefunden wurden.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 02.05.2000 - 4 U 68/99 = zum Volltext hier


Grobe Fahrlässigkeit - Kausalität

Selbst wenn das mehrtägige Abstellen eines Motorrades auf einem ungesicherten öffentlichen Parkplatz als grob fahrlässig anzusehen ist, so tritt bei einer Entwendung des Motorrads eine Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers nur dann ein, wenn der Versicherer beweist, dass die Entwendung hierauf beruht. 

Die Kausalität ist nicht bewiesen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Motorrad bereits in den ersten Stunden nach dem Abstellen entwendet wurde.

Oberlandesgericht Karlsruhe, 
Urteil vom 20.06.2002 - 12 U 15/02 = zum Volltext hier
 
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