Entscheidungen
 
Kaufpreis - Familienverhältnisse

Der Anspruchsteller hat der Versicherung gegenüber falsche Antworten gegeben und damit seine Aufklärungsobliegenheit aus § 7 Nr. 2 Satz 3 AKB verletzt. 

Er hat auch die gesetzliche Vermutung vorsätzlich falschen Handelns des § 6 III, der über § 7 V Nr. 4 AKB im Kaskorecht Anwendung findet, nicht widerlegt.

Der Anspruchsteller hat zum einen auf die Frage, zu welchem Preis das Fahrzeug von ihm erworben wurde, nach der Angabe, das Auto am 13.5.2003 als fabrikneues Auto erworben zu haben, geantwortet "20.656,- €". 

Diese Antwort war falsch. Er hatte für das Fahrzeug nichts gezahlt, sondern es gegen seinen gebrauchten Wagen getauscht. 

Landgericht Köln, 
Urteil vom 24.11.2005 - 24 O 99/05 zum Volltext hier
 
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