Kaufpreis - Familienverhältnisse
Der Anspruchsteller hat der Versicherung gegenüber falsche
Antworten gegeben und damit seine Aufklärungsobliegenheit aus § 7 Nr. 2 Satz 3
AKB verletzt.
Er hat auch die gesetzliche Vermutung vorsätzlich falschen
Handelns des § 6 III, der über § 7 V Nr. 4 AKB im
Kaskorecht Anwendung findet, nicht widerlegt.
Der Anspruchsteller hat zum einen auf die Frage, zu
welchem Preis das Fahrzeug von ihm erworben wurde,
nach der Angabe, das Auto am 13.5.2003 als fabrikneues
Auto erworben zu haben, geantwortet "20.656,- €".
Diese Antwort war falsch. Er hatte für das Fahrzeug
nichts gezahlt, sondern es gegen seinen gebrauchten
Wagen getauscht.
Landgericht Köln,
Urteil vom 24.11.2005 - 24 O
99/05 zum
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