Kaufpreis
Der Ersatzanspruch der Klägerin entfällt jedenfalls,
weil die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der
dem Versicherungsnehmer nach § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB
obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 V Nr. 4
AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer
etwaigen Leistungspflicht frei geworden ist.
Die
Klägerin selbst hat nämlich in der Schadenanzeige
vom 22.09.2000 jedenfalls falsche Angaben zum
Kaufpreis des Fahrzeugs gemacht.
Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 17.08.2004 - 9
U 163/03 zum
Volltext hier
Kaufpreis
Der Versicherungsnehmer ist bei Ermittlung des
Schadens der Versicherung gegenüber verpflichtet,
über alle Umstände wahrheitsgemäß und vollständig
Auskunft zu geben. Nachträglich gekauftes Zubehör
gehört nicht zum Kaufpreis des Fahrzeugs im Sinne der
eindeutigen Fragestellung.
Die Obliegenheit wahrheitsgemäße Angaben zu machen gilt insbesondere
in Entwendungsfällen, weil der Versicherer in aller
Regel keine Möglichkeit hat, selbst Feststellungen
zum Wert des Fahrzeugs zu treffen.
Der Kläger kann
sich nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Angaben
zum Kaufpreis umfassten auch den Erwerb von
Zubehörteilen.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 28.03.2000 - 9
U 99/99 zum
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Kaufpreis
Die wahrheitswidrige Angabe des
Versicherungsnehmers, dass sein PKW Opel Omega 2,5 V6
CD 23.000 DM anstatt 20.300 DM gekostet habe, stellt
eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung dar.
Der
Hinweis, dass er nach Erwerb des PKW´s drei neue
Reifen und diverse Zubehörteile gekauft und einen
zusätzlichen Betrag für eine Garantie habe aufwenden
müssen, vermag ihn nicht zu entlasten.
Oberlandesgericht Koblenz,
Beschluss vom 8. 4. 2003 -
10 U 1032/02 zur
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