Entscheidungen
 
Kaufpreis

Der Ersatzanspruch der Klägerin entfällt jedenfalls, weil die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht frei geworden ist. 

Die Klägerin selbst hat nämlich in der Schadenanzeige vom 22.09.2000 jedenfalls falsche Angaben zum Kaufpreis des Fahrzeugs gemacht.

Oberlandesgericht Köln: 
Urteil vom 17.08.2004 - 9 U 163/03 zum Volltext hier


Kaufpreis

Der Versicherungsnehmer ist bei Ermittlung des Schadens der Versicherung gegenüber verpflichtet, über alle Umstände wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft zu geben. Nachträglich gekauftes Zubehör gehört nicht zum Kaufpreis des Fahrzeugs im Sinne der eindeutigen Fragestellung. 

Die Obliegenheit wahrheitsgemäße Angaben zu machen gilt insbesondere in Entwendungsfällen, weil der Versicherer in aller Regel keine Möglichkeit hat, selbst Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs zu treffen. 

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Angaben zum Kaufpreis umfassten auch den Erwerb von Zubehörteilen.

Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 28.03.2000 - 9 U 99/99 zum Volltext hier


Kaufpreis

Die wahrheitswidrige Angabe des Versicherungsnehmers, dass sein PKW Opel Omega 2,5 V6 CD 23.000 DM anstatt 20.300 DM gekostet habe, stellt eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung dar. 

Der Hinweis, dass er nach Erwerb des PKW´s drei neue Reifen und diverse Zubehörteile gekauft und einen zusätzlichen Betrag für eine Garantie habe aufwenden müssen, vermag ihn nicht zu entlasten.

Oberlandesgericht Koblenz, 
Beschluss vom 8. 4. 2003 - 10 U 1032/02 zur Fundstelle hier

 
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