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Klagefrist

Die Klagefrist von 6 Monaten nach den §§ 12 Abs. 3 VVG, 8 Abs. 1 AKB wird eingehalten durch den Eingang der Klage bei Gericht, wenn die Klage "demnächst" zugestellt wird i.S.v. § 270 Abs. 3 ZPO.

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 20. 6. 2000 - 9 U 5/00 zum Volltext hier
 
 
 
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