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Klagefrist
Die Klagefrist von 6 Monaten nach den §§ 12 Abs. 3 VVG, 8 Abs. 1
AKB wird eingehalten durch den Eingang der Klage bei
Gericht, wenn die Klage "demnächst"
zugestellt wird i.S.v. § 270 Abs. 3 ZPO.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 20. 6. 2000 - 9
U 5/00 zum
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