Laufleistung
Generell findet man in der Rechtsprechung die Linie,
dass Abweichungen von der vom Versicherungsnehmer
angegebenen zur tatsächlichen Laufleistung
grundsätzlich nur dann als erheblich angesehen
werden, wenn es sich um mindestens 1.000 Kilometer
handelt und die Abweichung oberhalb von 10% liegt
(vgl. etwa BGH VersR 2007, 173).
Geringere
Abweichungen bewegen sich noch im Toleranzbereich, bei
dem es bereits deshalb an einer
Obliegenheitsverletzung fehlt, weil hierdurch
berechtigte Belange des Versicherers zur Feststellung
der Höhe des Wiederbeschaffungswertes nicht berührt
werden (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 27. April
2006 - 8 U 16/06 -).
Zahlreiche Einzelfallentscheidungen liegen auf
dieser Linie, von der es aber in besonderen Fällen
Abweichungen gibt.
Der Grundsatz wird aber auch bestätigt von
Entscheidungen, in denen jedenfalls das erhebliche
Verschulden im Sinne der Relevanzrechsprechung
verneint wurde bei Abweichungen von weniger als 10%
(OLG Köln SP 2001, 424: 92.000 km gegenüber ca.
99.000 km).
Keine relevante Falschangabe wurde ferner
angenommen bei 130.000 km statt 137.000 km bei einem
fünf Jahre alten Pkw (OLG Hamm MDR 1996, 473).
Laufleistung
Die korrekte Beantwortung der vom Kaskoversicherer
gestellten Frage nach den mit dem Fahrzeug zurückgelegten
Kilometern ist zur Feststellung des Versicherungsfalls
und des Umfangs der Entschädigung sachdienlich. Die
Gesamtlaufleistung eines PKW ist nach der
Verkehrsauffassung ein entscheidender Faktor für die
Bemessung seines Werts. Wird in einem
Versicherungsformular ausdrücklich sowohl nach der
„Gesamtlaufleistung zur Zeit des Diebstahls“ und
dem „Tachometerstand“ differenziert gefragt, kann
der Versicherte seine Falschangabe nicht dadurch
rechtfertigen, dass kurz vor dem Diebstahl der
Tachometer ausgewechselt worden sei und er den von
diesem angezeigten unter der tatsächlichen
Laufleistung liegenden Wert in das Formular
eingetragen habe. In einem solchen Fall wird der
Versicherer wegen vorsätzlicher Falschangaben des
Versicherten von der Leistung frei.
Oberlandesgericht Saarbrücken,
Urteil vom
09.01.2008 - 5 U 281/07-24 = BeckRS 2008 10666
Laufleistung
Wenn der Versicherungsnehmer die
Laufleistung des als gestohlen behaupteten Kfz. in der
Schadenanzeige mit 87.000 km angegeben hat, obwohl er
die Laufleistung in einem Schriftsatz mit 106.000 km
beziffert hat und die Laufleistung nach weiteren
Anhaltspunkten noch höher gewesen ist, liegt objektiv
eine Obliegenheitsverletzung vor.
Die gesetzliche
Vermutung einer vorsätzlichen Verletzung der
Auskunftsobliegenheit gemäß § 6 III VVG a.F. ist
nicht dadurch widerlegt, dass der Versicherungsnehmer
behauptet, die von ihm angegebene Laufleistung habe
der Auskunft eines Autohauses entsprochen und diese
Behauptung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht
als zutreffend angesehen werden kann.
Die
Voraussetzungen der Relevanz-Rechtsprechung sind
erfüllt (generelle Eignung zur ernsthaften
Gefährdung der Interessen des Versicherers und
erhebliches Verschulden).
Dann ist der Versicherer bei
ausdrücklicher und zutreffender Belehrung des
Versicherungsnehmers über die Folgen bewusst unwahrer
oder unvollständiger Angaben von der Verpflichtung
zur Leistung frei.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 08.04.2008 - 9 U
157/07 zum
Volltext hier
Laufleistung
Der wegen eines Diebstahls in Anspruch genommene
Versicherer einer Kfz.-Teilversicherung wird wegen
einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit
leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die
Laufleistung des Fahrzeugs mit 120.000 km angibt,
obwohl das Fahrzeug bei einer TÜV-Vorstellung 4
Monate vorher eine Laufleistung von 126.063 km hatte.
Landgericht Görlitz,
Urteil vom 25. 8. 2004 - 4 O
792/03 = NJOZ 2005, 1135
Laufleistung
Die Versicherung ist nach § 7 V Abs. 4 AKB i. V. mit
§ 6 Abs. 3 VVG wegen vorsätzlicher
Obliegenheitsverletzung dem Kläger gegenüber
leistungsfrei. Der Kläger hat objektiv falsche
Angaben zumindest zur Laufleistung des Wagens und zu
reparierten Vorschäden gemacht.
Er hat auf die Frage
nach der "Gesamtfahrleistung" des Wagens
eingetragen "8.000 KM". Hingegen hatte das
Fahrzeug tatsächlich schon bei Abschluss des
Versicherungsvertrages im Dezember 2003 eine
Laufleistung von 16.000 km, wie der Kläger zutreffend
im Versicherungsantrag angegeben hatte und wie in den
Versicherungsschein übernommen wurde.
Es kann nicht
angenommen werden, dass die Beklagte durch die
Falschangabe nicht getäuscht werden konnte, weil bei
Vertragsschluss andere Angaben erfolgt waren.
Es ist
hier nicht ersichtlich und kann auch nicht als üblich
angenommen werden, dass der Schadenssachbearbeiter bei
Eingang und Bearbeitung einer Schadensanzeige auch die
Angaben vorliegen hat, die bei Vertragsschluss gemacht
werden.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 05.06.2007 - 9
U 37/06 = BeckRS 2007 13382
Laufleistung
Wenn die Fragen "Km-Stand am Schadentag" und
"Gesamte Laufleistung am Schadentag" beide
mit "ca. 9.000" beantwortet wurden, das
versicherte Motorrad aber schon bei seinem Erwerb 6
Monate vorher in etwa diesen Km-Stand hatte und
tatsächlich zum Zeitpunkt der behaupteten Entwendung
eine Laufleistung zwischen 12.000 und 13.000 km hatte;
ist von vorsätzlicher Verletzung der
Auskunftsobliegenheit des § 7 Ziffer I Nr. 2 S. 3 AKB
auszugehen.
Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 16.10.2007 - 9 U 244/06 zum
Volltext hier
Laufleistung
Wenn der Versicherungsnehmer im Fragebogen zu einer
Kfz-Entwendung die Laufleistung des Kfz mit 73.000 km
angegeben hat, obwohl sie tatsächlich 77.119 km
betrug, ist diese Obliegenheitsverletzung nicht
generell geeignet, die Interessen des Versicherers
ernsthaft zu gefährden, weil die Abweichung weniger
als 10% beträgt.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 10.06.2008 - 9 U
226/07 zum
Volltext hier
Laufleistung
Bei einem neuen Motorrad kann eine leistungsbefreiende
Obliegenheitsverletzung erst angenommen werden, wenn
die Angabe des Versicherungsnehmers zur Laufleistung
mit "ca. 2.400 km" um mindestens 1.000 km zu
gering war.
Oberlandesgericht Celle,
Urteil vom 12.06.2008 - 8 U
44/07 = BeckRS 2008 13978
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