Lösegeld
Für eine Minderung des
Schadens hat der Versicherungsnehmer durch die Zahlung eines
"Lösegeldes" von 3.500,-- DM gesorgt, dafür
hat er das Fahrzeug von dem Dieb zurückbekommen.
Bezahlt der Versicherungsnehmer, dessen
kaskoversicherter Pkw gestohlen wurde, mit Genehmigung
seines Versicherungsagenten Lösegeld an den Dieb, so
ist dieses Verhalten auch dann nicht grob fahrlässig,
wenn der Versicherer selbst die Aufwendung dieser
Rettungskosten i.S.d. §§ 62, 63 VVG nicht genehmigt
hat.
Landgericht Freiburg,
Urteil vom 18.01.2001 - 3 S
168/00 = ZFS 2001, 174
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