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Lösegeld

Für eine Minderung des Schadens hat der Versicherungsnehmer durch die Zahlung eines "Lösegeldes" von 3.500,-- DM gesorgt, dafür hat er das Fahrzeug von dem Dieb zurückbekommen.

Bezahlt der Versicherungsnehmer, dessen kaskoversicherter Pkw gestohlen wurde, mit Genehmigung seines Versicherungsagenten Lösegeld an den Dieb, so ist dieses Verhalten auch dann nicht grob fahrlässig, wenn der Versicherer selbst die Aufwendung dieser Rettungskosten i.S.d. §§ 62, 63 VVG nicht genehmigt hat. 


Landgericht Freiburg, 
Urteil vom 18.01.2001 - 3 S 168/00 = ZFS 2001, 174
 
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