Entscheidungen
 
Nachfragepflicht

Der Versicherer muss unklaren Angaben des Versicherungsnehmers in einer formularmäßigen Schadensanzeige nachgehen und Widersprüche aufklären.

Das gilt auch dann, wenn die Unrichtigkeit sich nicht aus der Schadenmeldung selbst, sondern aus anderen Quellen ergibt (z.B. aus der Schadenmeldung beigefügten Unterlagen, so bei Verneinung von Vorschäden, die aber in dem der Schadenmeldung beiliegenden Gutachten genannt sind). 

Bei Verletzung dieser Nachfragepflicht kann sich der Versicherer gemäß § 242 BGB nicht mit Erfolg auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Auskunftsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer berufen.

Oberlandesgericht Brandenburg, 
Urteil vom 27.06.2007 - 4 U 171/06 zum Volltext hier
  
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