Nachfragepflicht
Der Versicherer muss unklaren Angaben des
Versicherungsnehmers in einer formularmäßigen
Schadensanzeige nachgehen und Widersprüche
aufklären.
Das gilt auch dann, wenn die Unrichtigkeit
sich nicht aus der Schadenmeldung selbst, sondern aus
anderen Quellen ergibt (z.B. aus der Schadenmeldung
beigefügten Unterlagen, so bei Verneinung von
Vorschäden, die aber in dem der Schadenmeldung
beiliegenden Gutachten genannt sind).
Bei Verletzung
dieser Nachfragepflicht kann sich der Versicherer
gemäß § 242 BGB nicht mit Erfolg auf
Leistungsfreiheit wegen Verletzung der
Auskunftsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer
berufen.
Oberlandesgericht Brandenburg,
Urteil vom 27.06.2007 -
4 U 171/06 zum
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