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Nutzungsausfall

Der Versicherungsnehmer (VN) kann von der Kaskoversicherung bei einem Fahrzeugdiebstahl einen Ersatz des Nutzungsausfalls nicht mit der Begründung geltend machen, dass der Versicherer diese Leistung gem. § 13 VI AKB schuldet oder weil der Versicherer mit der Entschädigungsleistung in Verzug geraten ist. Oberlandesgericht 

Düsseldorf
Urteil vom 22.06.2005 - 4 W 45/05 = r+s 2006, 63
 

Nutzungsausfall

Ein Kaskoversicherer schuldet dem Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls Kfz.-Diebstahl keine Entschädigung für Nutzungsausfall. 

Das gilt auch für einen Verzug des Versicherers mit der Leistung nach einem Kfz - Diebstahl.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 
Beschluss vom 25.08.2005 - 4 W 45/05 = BeckRS 2006 00309
 
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