Redlichkeitsvermutung
Die für den Anspruchsteller streitende
Redlichkeitsvermutung (vgl. BGHZ 132, 79= VersR 1996,
575; Römer, a.a.O., Rn. 26 f. m.w. Nachw.) wird nur
durch unstreitige oder bewiesene Tatsachen
erschüttert.
Oberlandesgericht Hamm,
Urteil vom 23.06.2004 - 20 U
8/04 zum
Volltext hier
Redlichkeitsvermutung
Selbst wenn aber der Mindestsachverhalt für einen
Diebstahl spräche, käme er dem Kläger nicht zugute.
Für den Kläger spricht keine Redlichkeitsvermutung,
denn er ist wegen provozierter Verkehrsunfälle und
hierdurch begangener Betrügereien an
Kfz.-Versicherungen in mehreren Fällen vorbestraft.
Landgericht Essen,
Urteil vom 10.11.2004 - 1 O 100/03
= BeckRS 2005 08897
Redlichkeitsvermutung
Von der Redlichkeit eines
Versicherungsnehmers ist nicht mehr auszugehen, wenn
konkrete Tatsachen unstreitig oder bewiesen sind, die
den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen
lassen oder die geeignet sind, schwerwiegende Zweifel
an seiner Glaubwürdigkeit zu begründen (s. dazu BGHZ
132, 79 ff.). Gegen die Redlichkeit kann ein
Schlüsselgutachten stehen, das zu dem Ergebnis kommt,
dass die Schürfspuren in der Schließbahn des
Schlüssels Nr. 2 belegen, dass er kürzlich als
Vorlageschlüssel zum Herstellen mindestens eines
mechanischen Nachschlüssels gedient hat.
Oberlandesgericht Naumburg,
Urteil vom 31.05.2007 - 4
U 93/05 zur
Fundstelle hier
Redlichkeitsvermutung
Die für den Versicherungsnehmer geltende
Redlichkeitsvermutung ist erschüttert, wenn das
Wartungsheft des Kfz manipuliert ist und wenn der
Versicherungsnehmer einen Schlüssel mit
ausgetauschtem Transponder und Kopierspuren vorgelegt
hat. Unter diesen Umständen liegt sogar die Vortäuschung des Versicherungsfalles
nahe.
Landgericht Dortmund,
Urteil vom 19.03.2008 - 22 O
126/07 = BeckRS 2008 08546
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