Entscheidungen
 
Stillgelegtes Fahrzeug
 
Nach § 5 Nr. 1 S. 3 AKB wird der Versicherungsschutz unterbrochen, wenn die Zulassungsstelle dem Versicherer die Stilllegung mitteilt.  In der Fahrzeugversicherung besteht jedoch weiterhin Versicherungsschutz als Ruheversicherung in Form der Teilkaskoversicherung nach § 5 Nr. 2 S. 1 AKB. 
 
Für diesen Fall ist in § 5 Nr. 2 S. 2 AKB bestimmt, dass das Kfz außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden darf. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer nach § 5 Nr. 2 S. 3 AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Umfriedeter Abstellplatz i.S.d. § 5 Nr. 2 S. 2 AKB ist ein geschlossener Hofraum oder umzäunter freier Platz, nicht aber ein Gelände, das von der öffentlichen Straße her frei zugänglich ist. Der Bereich muss durch Schutzeinrichtungen wie Mauern, Zäune, Hecken oder Gräben gegenüber Dritten abgegrenzt sein. Ein nicht umfriedeter Tankstellenplatz fällt nicht darunter. 

 
Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 13. 12. 2002 - 9 U 131/02 = r + s 2003, 233

 
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