Stillgelegtes
Fahrzeug
Nach § 5 Nr. 1 S. 3 AKB wird der Versicherungsschutz
unterbrochen, wenn die Zulassungsstelle dem
Versicherer die Stilllegung mitteilt. In der
Fahrzeugversicherung besteht jedoch weiterhin
Versicherungsschutz als Ruheversicherung in Form der
Teilkaskoversicherung nach § 5 Nr. 2 S. 1 AKB.
Für
diesen Fall ist in § 5 Nr. 2 S. 2 AKB bestimmt, dass
das Kfz außerhalb des Einstellraumes oder des
umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht
nur vorübergehend abgestellt werden darf. Wird diese
Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer nach §
5 Nr. 2 S. 3 AKB von der Verpflichtung zur Leistung
frei.
Umfriedeter Abstellplatz i.S.d. § 5 Nr. 2 S. 2 AKB
ist ein geschlossener Hofraum oder umzäunter freier
Platz, nicht aber ein Gelände, das von der
öffentlichen Straße her frei zugänglich ist. Der
Bereich muss durch Schutzeinrichtungen wie Mauern,
Zäune, Hecken oder Gräben gegenüber Dritten
abgegrenzt sein. Ein nicht umfriedeter
Tankstellenplatz fällt nicht darunter.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 13. 12. 2002 - 9 U
131/02 = r + s 2003, 233
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