Entscheidungen
 
Strandaufenthalt

Wer während eines Strandaufenthalts seinen Fahrzeugschlüssel in seiner Kleidung versteckt für sehr kurze Zeit (ca. 2 Minuten) unbeaufsichtigt lässt, handelt nicht grob fahrlässig. 

Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit wäre nur dann gerechtfertigt, wenn dem Anspruchsteller bekannt gewesen wäre oder er damit hätte rechnen müssen, dass er - spätestens seit dem Parkvorgang - beobachtet worden war.

Oberlandesgericht Naumburg 
vom 20.12.2001, 4 U 141/01 = BeckRS 2001 30229477
 

Strandaufenthalt

Bewahrt ein Freibadbesucher in Prag seinen Autoschlüssel in einem abgelegten Kleidungsstück auf und musste ihm bekannt sein, dass es dort häufig zu Diebstählen kommt, ist die Kaskoversicherung befreit von der Leistung wegen Fahrzeugdiebstahls.

Landgericht Limburg, 
Urteil vom 03.12.2001 - 24 O 1329/00 = SP 2002 427

 
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