Transponder
Der Fahrzeugdiebstahl ist mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht, wenn der
Versicherungsnehmer Schlüssel vorgelegt
hat, bei denen in einem Fall nur der mechanische
Schlüsselteil der Schließungsnummer des Fahrzeugs
entspricht, der elektronische Schlüsselteil hingegen
eindeutig einem anderen Fahrzeug zuzuordnen ist, das
in Spanien entwendet worden ist. Dabei ist die
Schließanlage des Fahrzeugs seit dessen Erstzulassung
nicht getauscht oder geändert worden und der
Versicherungsnehmer kann keine Erklärung zum Austausch der Sender abgeben.
Landgericht Stuttgart,
Urteil vom 04.08.2006 - 18 O
203/06 = R + S 2007, 13
Transponder
"Auch mit dem Einwand des Beklagten, der
Transponder-Code des Schlüssels sei nicht
kopierfähig, hat sich der Sachverständige in seinem
Gutachten und den mündlichen Erläuterungen
auseinandergesetzt. Nach Meinung des Klägers ist
aufgrund der Stellungnahme der Technischen
Fachabteilung der D. AG ... die Kopierfähigkeit des
streitgegenständlichen Schließsystems in Frage
gestellt bzw. eine Kopierfähigkeit dieses
Transponder-Codes nicht gegeben.
Hierzu hat der
Sachverständige ausgeführt, dass der fragliche
Schlüssel 2 mit einem Transponder mit Festcode
ausgestattet sei. Hersteller sei die Firma T. Dieser
Transponder mit Festcode könne auf entsprechenden
Geräten beispielsweise der Firma S. ausgelesen und
auf einen leeren Transponder kopiert werden.
Diese
Geräte trügen die Bezeichnung RW 2 oder RW 3. Mit
dem hier vorliegenden Schlüssel habe er auch einen
entsprechenden Versuch in seiner Anwesenheit
durchführen lassen und festgestellt, dass der
Transponder dieses Schlüssels kopierbar sei."
Oberlandesgericht Naumburg,
Urteil vom 31.05.2007 - 4
U 93/05 = zur
Fundstelle hier
Transponder
Die Auffälligkeiten an einem der beiden
Fahrzeugschlüssel, dass nämlich der darin enthaltene
Transponder - Chip nicht zum angeblich entwendeten
Fahrzeug, sondern zu einem in S. gestohlenen Fahrzeug
der selben Marke gehört, sind als solche unstreitig.
Zu Recht leitet das LG hieraus eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit dafür ab, dass der behauptete
Fahrzeug- Diebstahl lediglich vorgetäuscht ist.
Oberlandesgericht Stuttgart,
Beschluss vom 15.09.2006
- 7 U 139/06 = zum
Volltext hier
Transponder
Die Vortäuschung des Versicherungsfalles liegt mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe, wenn das
Wartungsheft des Kfz manipuliert ist, wenn der
Versicherungsnehmer einen Schlüssel mit
ausgetauschtem Transponder und Kopierspuren vorgelegt
hat, wenn die Restschuld des zur Finanzierung des Kfz.
aufgenommenen Kredits im Zeitpunkt des
Versicherungsfalles noch ca. 20.000 EUR betrug und der
Versicherungsnehmer die noch laufende Finanzierung im
Fragebogen des Versicherers nicht angegeben hat und wenn
der Versicherungsnehmer das Fahrzeug - ohne Erfolg -
hat verkaufen wollen.
Landgericht Dortmund,
Urteil vom 19.03.2008 - 22 O
126/07 = BeckRS 2008 08546
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