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Unfallfolgen nach Diebstahl

Hinterlegt der Halter eines Kraftwagens den Betriebsschlüssel in einer Box an der Fahrertürscheibe, haftet er nach § 7 Abs. 3 S.1 HS.2 StVG für die Folgen eines Unfalls nach dem Diebstahl des Kfz.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 
Urteil vom 13.12.2001 - 3 U 141/99 zum Volltext hier
  

 

 

 
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