| Unfallspuren
Bei
der Teilkaskoversicherung
kommt nur die durch einen Diebstahl verursachte
Beschädigung als Versicherungsfall in Betracht. Der
Diebstahl ist aber nicht bewiesen, wenn das Fahrzeug im Wesentlichen Unfallspuren
aufweist und sonst nur mutwillige Beschädigungen
ohne logischen Zusammenhang mit einem Diebstahl.
Selbst wenn aber der
Mindestsachverhalt für einen Diebstahl spräche, könnte
das Gericht dem Kläger keine Redlichkeit zugute
halten, denn er ist wegen
provozierter Verkehrsunfälle und hierdurch begangener
Betrügereien an Kfz.-Versicherungen in mehreren
Fällen vorbestraft.
Landgericht Essen,
Urteil vom 10.11.2004 - 1 O 100/03
= BeckRS 2005 08897
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