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Ungeprüftes Unterschreiben

Es führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn nach einem Kfz.-Diebstahl in Danzig/Polen in der Schadensanzeige wahrheitswidrig 130.000 anstatt 180.000 gefahrene Kilometer angegeben werden. 

Der Versicherungsnehmer kann sich nicht damit zu entlasten, dass das Schadensanzeigenformular nicht von ihm, sondern von seinem Vater ausgefüllt worden ist, wenn er das Formular ungeprüft unterschreibt.

Von einer rechtzeitigen Berichtigung der falschen Angaben kann nicht ausgegangen werden, wenn diese erst erfolgte, nachdem der Versicherer bei der Werkstatt Nachforschungen angestellt hatte.

Oberlandesgericht Koblenz,  
Beschluss vom 11.11.2004 - 10 U 970/04 = NZV 2005, 644 f.

  

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