Entscheidungen
 
Unterschlagung

Steht die Gebrauchsüberlassung an einen Dritten fest, muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass das Fahrzeug dem Dritten entwendet oder aber durch eine andere Person als diesen Dritten unterschlagen worden ist.

Überlässt der Dritte den Gebrauch wiederum einer anderen Person, so ist der Versicherungsschutz nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Weiterüberlassung einverstanden war, also ihr ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat (vgl. OLG Hamm r+s 95, 127; Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl., § 12, RN 50).

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 10. 7. 2001 - 9 U 3/99 = zum Volltext

  

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