Unterschlagung
Steht die Gebrauchsüberlassung an einen Dritten fest,
muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass das Fahrzeug
dem Dritten entwendet oder aber durch eine andere
Person als diesen Dritten unterschlagen worden ist.
Überlässt der Dritte den Gebrauch wiederum
einer anderen Person, so ist der Versicherungsschutz nur dann
ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer mit der
Weiterüberlassung einverstanden war, also ihr
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat
(vgl. OLG Hamm r+s 95, 127; Stiefel/Hofmann, AKB, 17.
Aufl., § 12, RN 50).
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 10. 7. 2001 - 9 U
3/99 = zum
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