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Verschweigen von Zeugen

Wenn der Versicherungsnehmer in der Anzeige eines Kfz-Diebstahls beim Versicherer angegeben hat, dass kein Zeuge für das Abstellen des Kfz. vorhanden sei, und wenn er in der Klageschrift seine frühere Lebensgefährtin als Zeugin für das Abstellen des Kfz. benannt hat, hat er die Auskunftsobliegenheit des § 7 Ziff. I Nr. 2 AKB verletzt.

Eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit ist anzunehmen, wenn er nicht nachvollziehbar erklärt, warum er die Zeugin zunächst verschwiegen hat.

Der Versicherer ist bei ordnungsgemäßer Belehrung von der Leistungspflicht frei.

Landgericht Berlin, 
Urt. v. 8.1.2003 - 17 O 314/01 -


Kammergericht Berlin, 
Hinweisbeschl. v. 18.3.2003 - 6 U 46/03 - = r+s 2004, 277
 
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