Verschweigen
von Zeugen
Wenn der Versicherungsnehmer in der Anzeige eines
Kfz-Diebstahls beim Versicherer angegeben hat, dass
kein Zeuge für das Abstellen des Kfz. vorhanden sei,
und wenn er in der Klageschrift seine frühere
Lebensgefährtin als Zeugin für das Abstellen des Kfz.
benannt hat, hat er die Auskunftsobliegenheit des § 7
Ziff. I Nr. 2 AKB verletzt.
Eine vorsätzliche
Verletzung der Obliegenheit ist anzunehmen, wenn er nicht
nachvollziehbar erklärt, warum er die Zeugin
zunächst verschwiegen hat.
Der Versicherer
ist bei
ordnungsgemäßer Belehrung von der Leistungspflicht
frei.
Landgericht Berlin,
Urt. v. 8.1.2003 - 17 O 314/01 -
Kammergericht Berlin,
Hinweisbeschl. v. 18.3.2003 - 6 U 46/03 - = r+s 2004,
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