Entscheidungen
 
Versicherung für fremde Rechnung
 
Ist der Ehemann Eigentümer des von der Versicherungsnehmerin versicherten PKW's, handelt es sich hinsichtlich des Kaskorisikos um eine Versicherung für fremde Rechnung. 

Die Versicherungsnehmerin muss sich das grob fahrlässige Fehlverhalten ihres Ehemannes zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der Repräsentantenhaftung, aber nach § 79 VVG zurechnen lassen.

Oberlandesgericht Koblenz 
vom 12.03.2004, 10 U 550/03 = zur Fundstelle hier

 
zurück


Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Partner - 40545 Düsseldorf - Tel  +49 211 17 18 380 - Impressum