Entscheidungen
 
Vertragshändler
 
Der Diebstahl eines fabrikneuen Transporters vom Grundstück eines großen Kraftfahrzeugvertragshändlers ist nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht, obwohl die Angaben zum Tatzeitraum in der Anzeige bei der Polizei und in der erst mehr als einem Monat später erstellten Schadensanzeige bei dem Versicherer differieren. 

Auch die weiteren Indizien sprechen dann nicht zwingend für das Vortäuschen des Diebstahls: Vorlage eines Originalschlüssels sowie eines aus einem Originalrohling nachgefertigten Schlüssels und Diebstahlshäufung vom Grundstück des Vertragshändlers, die  aber durch einen jährlichen Umsatz von ca. 1.000 Wagen relativiert wird.

 
Oberlandesgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 24.04.2001 - 4 U 169/00 = BeckRS 2001 30176145
  
zurück


Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Partner - 40545 Düsseldorf - Tel  +49 211 17 18 380 - Impressum