Vertragshändler
Der Diebstahl eines fabrikneuen Transporters vom
Grundstück eines großen
Kraftfahrzeugvertragshändlers ist nicht mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht, obwohl die
Angaben zum Tatzeitraum in der Anzeige bei der Polizei
und in der erst mehr als einem Monat später
erstellten Schadensanzeige bei dem Versicherer
differieren.
Auch
die weiteren Indizien sprechen dann nicht zwingend
für das Vortäuschen des Diebstahls: Vorlage eines
Originalschlüssels
sowie eines aus
einem Originalrohling nachgefertigten Schlüssels und Diebstahlshäufung
vom
Grundstück des Vertragshändlers,
die aber durch einen
jährlichen Umsatz von ca. 1.000 Wagen relativiert
wird.
Oberlandesgericht Düsseldorf,
Urteil vom 24.04.2001 -
4 U 169/00 = BeckRS 2001 30176145
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