
Entscheidungen
Vollbeweis
Der vom Versicherungsnehmer zu erbringende Vollbeweis gelingt nicht, wenn
zwei polizeilich vernommenenZeugen den
Wahrheitsgehalt der Aussagen des Versicherungsnehmers erschüttern, weil
sie nicht mit dessen Angaben in der Klageschrift und
in der mündlichen Verhandlung übereinstimmen und die
Ungereimtheiten nicht plausibel aus dem Weg geräumt
werden konnten.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 31.05.2005 - 9 U
136/04 = R + S 2005, 498
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