Entscheidungen
 
Vollbeweis
 
Der vom Versicherungsnehmer zu erbringende Vollbeweis gelingt nicht, wenn zwei polizeilich vernommenenZeugen den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Versicherungsnehmers erschüttern, weil sie nicht mit dessen Angaben in der Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung übereinstimmen und die Ungereimtheiten nicht plausibel aus dem Weg geräumt werden konnten.

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 31.05.2005 - 9 U 136/04 = R + S 2005, 498

 
 
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