Vorschäden
Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit kommt nicht in
Betracht, wenn der Versicherungsnehmer bei der
Schadensanzeige einen Umstand verschweigt, den der
Versicherer bereits positiv kennt.
Hat der Versicherer
einen Vorschaden im Rahmen eines laufenden auch für
die neue Schadensmeldung maßgeblichen
Versicherungsvertrages über einen bestimmten
versicherten Gegenstand selbst reguliert, so kennt er
diesen Vorschaden in seinen Einzelheiten (Fortführung
von Senat, NJW 2005, 1185 = VersR 2005, 493;
Abgrenzung zu Senat, NJW-RR 2007, 606 = VersR
2007,481).
BGH,
Urteil vom 11.07.2007 - IV ZR 332/05 = zum
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Vorschäden
Der Versicherungsnehmer
muss bei der
Schadensanzeige sämtliche
Vorschäden und nicht nur den zuletzt entstandenen
Vorschaden angeben.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 17.02.2004 - 9 U
116/03 = SP 2004 269
Vorschäden
Der Versicherungsnehmer muss auf Nachfrage bei einem reparierten
Vorschaden auch den Namen der Werkstatt angeben, wenn
er ihn kennt. Das gilt auch, wenn die Arbeiten
"schwarz" ausgeführt wurden. Ein Verstoß
hiergegen kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers
führen.
Oberlandesgericht Düsseldorf,
Urteil vom 29.05.2001 -
4 U 218/00 BeckRS 2001 30183150
Vorschäden
Der Versicherungsnehmer muss bei der
Schadensanzeige sämtliche
Vorschäden und nicht nur den zuletzt entstandenen
Vorschaden angeben und auch reparierte Vorschäden.
Der Versicherer hat ein berechtigtes
Interesse daran, Kenntnis von derartigen Schäden zu
erlangen, um Nachforschungen zur Ermittlung des
Zeitwerts anstellen zu können (im Anschluß an OLG
Koblenz Urteil vom 15.10.1999 -- 10 U 102/99).
Oberlandesgericht Koblenz
vom 26.05.2000, 10 U 1627/99
= BeckRS 2000 30114410
Vorschäden
Der Versicherungsnehmer muss bei der
Schadensanzeige sämtliche
Vorschäden angeben. Dazu gehören auch Wildschäden. Dabei kann sich der
Versicherungsnehmer von der Vermutung der
vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit nicht
dadurch entlasten, dass es der jetzige Versicherer
war, der seinerzeit den Wildschaden reguliert hat.
Landgericht Berlin,
Urteil vom 21. 07. 2004 - 17 O
514/03 = r+s 2006, 105
Vorschäden
Bei Vorschäden aus zwei Unfällen liegt eine Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit vor, wenn der
Versicherungsnehmer nur einen Schaden angibt. Die Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers aus
der sog. Uniwagnis-Datei lassen die
Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers
unberührt (Anschluss an BGH, NJW-RR 2007, 606 = VersR
2007, 481).
Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 23.01.2008 - 20 U
109/07 = zum
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Vorschaden
Die Nichtanzeige eines erheblichen Vorschadens
(6.330,89 DM) in dem Fragebogen des Versicherers nach
der Anmeldung eines Kfz.-Diebstahls führt als
vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zur
Leistungsfreiheit des Versicherers.
Oberlandesgericht Celle,
Urteil vom 30. 11. 2000 - 8 U
169/99 = NVersZ 2001, 228
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