Entscheidungen
 
Vorschäden

Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadensanzeige einen Umstand verschweigt, den der Versicherer bereits positiv kennt. 

Hat der Versicherer einen Vorschaden im Rahmen eines laufenden auch für die neue Schadensmeldung maßgeblichen Versicherungsvertrages über einen bestimmten versicherten Gegenstand selbst reguliert, so kennt er diesen Vorschaden in seinen Einzelheiten (Fortführung von Senat, NJW 2005, 1185 = VersR 2005, 493; Abgrenzung zu Senat, NJW-RR 2007, 606 = VersR 2007,481).

BGH, 
Urteil vom 11.07.2007 - IV ZR 332/05 = zum Volltext hier
 

Vorschäden

Der Versicherungsnehmer muss bei der Schadensanzeige sämtliche Vorschäden und nicht nur den zuletzt entstandenen Vorschaden angeben.

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 17.02.2004 - 9 U 116/03 = SP 2004 269


Vorschäden

Der Versicherungsnehmer muss auf Nachfrage bei einem reparierten Vorschaden auch den Namen der Werkstatt angeben, wenn er ihn kennt. Das gilt auch, wenn die Arbeiten "schwarz" ausgeführt wurden. Ein Verstoß hiergegen kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.


Oberlandesgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 29.05.2001 - 4 U 218/00 BeckRS 2001 30183150


Vorschäden

Der Versicherungsnehmer muss bei der Schadensanzeige sämtliche Vorschäden und nicht nur den zuletzt entstandenen Vorschaden angeben und auch reparierte Vorschäden.
Der Versicherer hat ein berechtigtes Interesse daran, Kenntnis von derartigen Schäden zu erlangen, um Nachforschungen zur Ermittlung des Zeitwerts anstellen zu können (im Anschluß an OLG Koblenz Urteil vom 15.10.1999 -- 10 U 102/99).

Oberlandesgericht Koblenz 
vom 26.05.2000, 10 U 1627/99 = BeckRS 2000 30114410


Vorschäden

Der Versicherungsnehmer muss bei der Schadensanzeige sämtliche Vorschäden angeben. Dazu gehören auch Wildschäden. Dabei kann sich der Versicherungsnehmer von der Vermutung der vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit nicht dadurch entlasten, dass es der jetzige Versicherer war, der seinerzeit den Wildschaden reguliert hat.

Landgericht Berlin, 
Urteil vom 21. 07. 2004 - 17 O 514/03 = r+s 2006, 105


Vorschäden

Bei Vorschäden aus zwei Unfällen liegt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vor, wenn der Versicherungsnehmer nur einen Schaden angibt. Die Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers aus der sog. Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers unberührt (Anschluss an BGH, NJW-RR 2007, 606 = VersR 2007, 481).

Oberlandesgericht Hamm: 
Urteil vom 23.01.2008 - 20 U 109/07 = zum Volltext hier


Vorschaden

Die Nichtanzeige eines erheblichen Vorschadens (6.330,89 DM) in dem Fragebogen des Versicherers nach der Anmeldung eines Kfz.-Diebstahls führt als vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit des Versicherers.

Oberlandesgericht Celle, 
Urteil vom 30. 11. 2000 - 8 U 169/99 = NVersZ 2001, 228
 
zurück


Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Partner - 40545 Düsseldorf - Tel  +49 211 17 18 380 - Impressum