Vortäuschung
des Versicherungsfalles
Für den Versicherungsnehmer gilt eigentlich die sog.
"Redlichkeitsvermutung". Die ist aber erschüttert, wenn das
Wartungsheft des Fahrzeuges manipuliert ist und wenn der
Versicherungsnehmer einen Schlüssel mit
ausgetauschtem Transponder und Kopierspuren vorgelegt
hat. Weitere Indizien sind, dass die Restschuld für
die Fahrzeugfinanzierung noch ca. 20.000 € betrug und der
Versicherungsnehmer die noch laufende Finanzierung im
Fragebogen des Versicherers nicht angegeben hat, und
dass
der Versicherungsnehmer das Fahrzeug - ohne Erfolg -
hat verkaufen wollen. Bei dieser Summe von Indizien
liegt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch die Vortäuschung des Versicherungsfalles
nahe.
Landgericht Dortmund,
Urteil vom 19.03.2008 - 22 O
126/07 = BeckRS 2008 08546
Vortäuschung
des Versicherungsfalles
Eine schwierige finanzielle Situation des
Versicherungsnehmers, die Häufung von gleichartigen
Diebstahlsfällen und anderen
Schadensfällen im Umfeld sowie Kopierspuren am
Fahrzeugschlüssel können den Rückschluss auf die
Vortäuschung eines Diebstahls begründen.
Landgericht Dortmund,
Urteil vom 10.01.2002 - 2 O
325/01 = SP 2002 430
Vortäuschung
des Versicherungsfalles
Der behauptete Diebstahl ist mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht. Es ging um einen 12 Jahre alten, mit
Wegfahrsperre nachgerüsteten PKW der Oberklasse, der
einen Wiederbeschaffungswert, von 10.000 DM gehabt
haben soll.
Die
Summe der Indizien setzt sich zusammen aus einem nicht vorhersehbaren Abstellort,
Versicherungsnehmer und seine Ehefrau leben in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen
und sie waren Eigentümer eine Reihe von Altfahrzeugen, mit
denen sie in zweieinhalb Jahren mehr als zehn auf
Gutachtenbasis abgerechnete, "privat"
behobene Verkehrsunfallschäden erlitten haben.
Oberlandesgericht Düsseldorf,
Urteil vom 23.10.2001 -
4 U 41/01 = BeckRS 2001 302113442
Vortäuschung
des Versicherungsfalles
Nach dem Klägervortrag wäre die behauptete Diebstahlstat
nur so zu erklären, daß während des ca.
vierstündigen Aufenthalts des Zeugen N in der
Discothek ein unbekannter Täter zunächst den an
einem Schlüsselbund befindlichen
Fahrzeugschlüssel aus der Jacke des Zeugen an sich
genommen hätte, sodann
den Fahrzeugschlüssel kopiert, den Transponder
entnommen und durch ein Plastikteil ersetzt und
schließlich den Schlüssel wieder in die Jackentasche
des Zeugen in der Garderobe zurückverbracht hätte. Bei
diesem Sachverhalt hat das OLG Hamm eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls
angenommen.
Oberlandesgericht
Hamm,
Urteil vom 12.01.2000 - 20 U 63/99 = BeckRS 2000
30090250
Vortäuschung
des Versicherungsfalles
Nicht ausreichend für die Annahme der Vortäuschung
eines Diebstahls soll die Summe folgender Indizien
sein:
- Vorlage von vier Schlüsseln, von denen einer nach
Sachverständigengutachten nicht zum Kfz. des Versicherungsnehmers gehörte, und Fehlen des
Werkstattschlüssels.
- Erklärung des
Versicherungsnehmers, diese vier Schlüssel so
beim Kauf des Kfz. erhalten zu haben.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 23. 5. 2000 - 9 U
179/97 = r + s 2001, 56
Vortäuschung
des Versicherungsfalles
Legt ein Versicherungsnehmer nach einem von ihm
behaupteten Kfz-Diebstahl dem Versicherer einen
Schlüssel vor, in dem der Transponder durch eine
Attrappe ersetzt ist, dann folgt daraus, dass der
Diebstahl vorgetäuscht sein muss.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 11. 4. 2000 - 9 U
150/99 = NJW-RR 2001, 99
Vortäuschung
des Versicherungsfalles
Der Diebstahl eines Pkw mit serienmäßiger, aber
relativ leicht zu überwindender Wegfahrsperre aus
einem Parkhaus ist nicht mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht.
Das
gilt auch dann nicht unbedingt, wenn der Code
der mechanischen Teile der vorgelegten Schlüssel von dem bei den Herstellern des
Wagens und der Schließanlage dokumentierten
Schließcode abweicht.
Spuren
am Schlüssel sind dann kein Indiz für das
Vortäuschen einer Straftat, wenn sie während des
Produktionsvorgangs beim Hersteller der Schließanlage
entstanden sein können.
Oberlandesgericht Düsseldorf,
Urteil vom 21. 3. 2000
- 4 U 65/99 = r + s 2000, 318
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