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Vortäuschung des Versicherungsfalles


Für den Versicherungsnehmer gilt eigentlich die sog. "Redlichkeitsvermutung". Die ist aber erschüttert, wenn das Wartungsheft des Fahrzeuges manipuliert ist und wenn der Versicherungsnehmer einen Schlüssel mit ausgetauschtem Transponder und Kopierspuren vorgelegt hat. Weitere Indizien sind, dass die Restschuld für die Fahrzeugfinanzierung  noch ca. 20.000 € betrug und der Versicherungsnehmer die noch laufende Finanzierung im Fragebogen des Versicherers nicht angegeben hat, und dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug - ohne Erfolg - hat verkaufen wollen. Bei dieser Summe von Indizien liegt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch die Vortäuschung des Versicherungsfalles nahe.


Landgericht Dortmund, 
Urteil vom 19.03.2008 - 22 O 126/07 = BeckRS 2008 08546

 


Vortäuschung des Versicherungsfalles

Eine schwierige finanzielle Situation des Versicherungsnehmers, die Häufung von gleichartigen Diebstahlsfällen und anderen Schadensfällen im Umfeld sowie Kopierspuren am Fahrzeugschlüssel können den Rückschluss auf die Vortäuschung eines Diebstahls begründen.

Landgericht Dortmund, 
Urteil vom 10.01.2002 - 2 O 325/01 = SP 2002 430


Vortäuschung des Versicherungsfalles

Der behauptete Diebstahl ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht. Es ging um einen 12 Jahre alten, mit Wegfahrsperre nachgerüsteten PKW der Oberklasse, der einen Wiederbeschaffungswert, von 10.000 DM gehabt haben soll.

Die Summe der Indizien setzt sich zusammen aus einem nicht vorhersehbaren Abstellort,  Versicherungsnehmer und seine Ehefrau leben in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen und sie waren Eigentümer eine Reihe von Altfahrzeugen, mit denen sie in zweieinhalb Jahren mehr als zehn auf Gutachtenbasis abgerechnete, "privat" behobene Verkehrsunfallschäden erlitten haben.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 23.10.2001 - 4 U 41/01 = BeckRS 2001 302113442


Vortäuschung des Versicherungsfalles

Nach dem Klägervortrag wäre die behauptete Diebstahlstat nur so zu erklären, daß während des ca. vierstündigen Aufenthalts des Zeugen N in der Discothek ein unbekannter Täter zunächst den an einem Schlüsselbund  befindlichen Fahrzeugschlüssel aus der Jacke des Zeugen an sich genommen hätte, sodann den Fahrzeugschlüssel kopiert, den Transponder entnommen und durch ein Plastikteil ersetzt und schließlich den Schlüssel wieder in die Jackentasche des Zeugen in der Garderobe zurückverbracht hätte. Bei diesem Sachverhalt hat das OLG Hamm eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls angenommen.

Oberlandesgericht Hamm, 
Urteil vom 12.01.2000 - 20 U 63/99 = BeckRS 2000 30090250


Vortäuschung des Versicherungsfalles


Nicht ausreichend für die Annahme der Vortäuschung eines Diebstahls soll die Summe folgender Indizien sein:

  • Vorlage von vier Schlüsseln, von denen einer nach Sachverständigengutachten nicht zum Kfz. des Versicherungsnehmers gehörte, und Fehlen des Werkstattschlüssels.
     
  • Erklärung des Versicherungsnehmers, diese vier Schlüssel so beim Kauf des Kfz.  erhalten zu haben.

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 23. 5. 2000 - 9 U 179/97 = r + s 2001, 56


Vortäuschung des Versicherungsfalles

Legt ein Versicherungsnehmer nach einem von ihm behaupteten Kfz-Diebstahl dem Versicherer einen Schlüssel vor, in dem der Transponder durch eine Attrappe ersetzt ist, dann folgt daraus, dass der Diebstahl vorgetäuscht sein muss. 


Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 11. 4. 2000 - 9 U 150/99 = NJW-RR 2001, 99


Vortäuschung des Versicherungsfalles

Der Diebstahl eines Pkw mit serienmäßiger, aber relativ leicht zu überwindender Wegfahrsperre aus einem Parkhaus ist nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht.

Das gilt auch dann nicht unbedingt, wenn der Code der mechanischen Teile der  vorgelegten Schlüssel von dem bei den Herstellern des Wagens und der Schließanlage dokumentierten Schließcode abweicht.

Spuren am Schlüssel sind dann kein Indiz für das Vortäuschen einer Straftat, wenn sie während des Produktionsvorgangs beim Hersteller der Schließanlage entstanden sein können.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 21. 3. 2000 - 4 U 65/99 = r + s 2000, 318
 
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