Wartungsheft
Für den Versicherungsnehmer gilt eigentlich die sog.
"Redlichkeitsvermutung". Die ist aber erschüttert, wenn das
Wartungsheft des Fahrzeuges manipuliert ist und wenn der
Versicherungsnehmer einen Schlüssel mit
ausgetauschtem Transponder und Kopierspuren vorgelegt
hat. Weitere Indizien sind, dass die Restschuld für
die Fahrzeugfinanzierung noch ca. 20.000 € betrug und der
Versicherungsnehmer die noch laufende Finanzierung im
Fragebogen des Versicherers nicht angegeben hat, und
dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug - ohne Erfolg -
hat verkaufen wollen. Bei dieser Summe von Indizien
liegt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch die Vortäuschung des Versicherungsfalles
nahe.
Landgericht Dortmund,
Urteil vom 19.03.2008 - 22 O
126/07 = BeckRS 2008 08546
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