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Wartungsheft

Für den Versicherungsnehmer gilt eigentlich die sog. "Redlichkeitsvermutung". Die ist aber erschüttert, wenn das Wartungsheft des Fahrzeuges manipuliert ist und wenn der Versicherungsnehmer einen Schlüssel mit ausgetauschtem Transponder und Kopierspuren vorgelegt hat. Weitere Indizien sind, dass die Restschuld für die Fahrzeugfinanzierung  noch ca. 20.000 € betrug und der Versicherungsnehmer die noch laufende Finanzierung im Fragebogen des Versicherers nicht angegeben hat, und dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug - ohne Erfolg - hat verkaufen wollen. Bei dieser Summe von Indizien liegt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch die Vortäuschung des Versicherungsfalles nahe.


Landgericht Dortmund, 
Urteil vom 19.03.2008 - 22 O 126/07 = BeckRS 2008 08546

  

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