Wechselnde
Angaben
Wenn der Versicherungsnehmer sowohl vorgerichtlich als auch im Prozess ständig
wechselnde Angaben zum äußeren Bild des
Kfz-Diebstahls gemacht hat, begründet das erhebliche Zweifel an
seiner Redlichkeit.
Er
hat z.B. einmal gesagt, die
Feststellung des Diebstahls könne nur ein
unbekannter Passant bezeugen, und dann eine
benannte Zeugin habe ihn begleitet, als er das
versicherte Kfz. am Tag nach dem Abstellen wieder
aufsuchen wollte, und schließlich er
sei nach dem Nicht-Wiederauffinden des Kfz. sofort
zu der Zeugin zurückgekehrt und habe diese
darüber informiert, von dort sei er zur
Polizeiwache gegangen, während die Zeugin seine
Mitteilung sofort überprüft und bestätigt
gefunden habe.
Oberlandesgericht
Düsseldorf,
Urteil vom 15. 8. 2000 - 4 U 185/99 = r +
s 2001, 12
Wechselnde
Angaben
Es obliegt schon dem Gericht der I. Instanz, im
Rahmen von § 139 ZPO auf Bedenken hinzuweisen, deinen
in Erscheinung getretenen Widerspruch aufzuzeigen
und den Kläger aufzufordern, sich dazu zu erklären. Der Kläger muß im Prozeß Gelegenheit zur
Klarstellung und Erbringung eines entsprechenden
Beweisangebotes haben. Das gilt insbesondere wenn er geltend
macht, er sei sich erst auf die konkrete Nachfrage
durch die Beklagtenseite bewusst geworden, dass es
einen dritten Fahrzeugschlüssel gibt und er könne
für den späten Zeitpunkt dieser Erkenntnis einen
Zeugen benennen.
Oberlandesgericht Brandenburg,
Urteil vom 14.10.2009 -
3 U 32/09 = zur
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