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Wechselnde Angaben

Wenn der Versicherungsnehmer sowohl vorgerichtlich als auch im Prozess ständig wechselnde Angaben zum äußeren Bild des Kfz-Diebstahls gemacht hat, begründet das erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit. 

Er hat z.B. einmal gesagt, die Feststellung des Diebstahls könne nur ein unbekannter Passant bezeugen, und dann eine benannte Zeugin habe ihn begleitet, als er das versicherte Kfz. am Tag nach dem Abstellen wieder aufsuchen wollte, und schließlich er sei nach dem Nicht-Wiederauffinden des Kfz. sofort zu der Zeugin zurückgekehrt und habe diese darüber informiert, von dort sei er zur Polizeiwache gegangen, während die Zeugin seine Mitteilung sofort überprüft und bestätigt gefunden habe.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 15. 8. 2000 - 4 U 185/99 = r + s 2001, 12


Wechselnde Angaben


Es obliegt schon dem Gericht der I. Instanz, im Rahmen von § 139 ZPO auf Bedenken hinzuweisen, deinen in Erscheinung getretenen Widerspruch aufzuzeigen und den Kläger aufzufordern, sich dazu zu erklären. Der Kläger muß im Prozeß Gelegenheit zur Klarstellung und Erbringung eines entsprechenden Beweisangebotes haben. Das gilt insbesondere wenn er geltend macht, er sei sich erst auf die konkrete Nachfrage durch die Beklagtenseite bewusst geworden, dass es einen dritten Fahrzeugschlüssel gibt und er könne für den späten Zeitpunkt dieser Erkenntnis einen Zeugen benennen.

Oberlandesgericht Brandenburg, 
Urteil vom 14.10.2009 - 3 U 32/09 = zur Fundstelle
 
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