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Werkstattinhaber

Der Werkstattinhaber muss dafür sorgen, dass die Autoschlüssel der ihm zur Reparatur anvertrauten Fahrzeuge ausreichend sicher verwahrt werden. Hierzu reicht es nicht aus, wenn er die Schlüssel in einem für Einbrecher leicht aufzufindenden Schlüsselkasten verbirgt.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2004 - 23 U 67/04 = SP 2005 321
  

 

 

 

 


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