Werkstattschlüssel
Wenn der Kläger
einwendet, ihm sei
beim Kauf des versicherten Wagens nicht bewusst
geworden, dass er - außer den beiden allgemein
üblichen Schlüsseln - einen sogenannten
Werkstattschlüssel aus Plastik erhalten habe, ist das
nicht
ohne weiteres von Hand zu weisen.
Wenn aber feststeht, dass der Versicherungsnehmer
zunächst von den mitzuteilenden Umständen gewusst
hat, wird - bei unvollständigen Angaben - sein
vorsätzliches Handeln vermutet, so dass er sich
exkulpieren muss. Dann hat der Versicherungsnehmer darzulegen
und erforderlichenfalls nachzuweisen, dass er die -
ursprünglich vorhandene Kenntnis - im maßgeblichen
Zeitpunkt wieder verloren hatte.
Oberlandesgericht
Brandenburg,
Urteil
vom 14.10.2009 - 3 U 32/09 = zum
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Werkstattschlüssel
Wenn der Versicherer im Formular nach
Fahrzeugschlüsseln fragt, aber nicht ausdrücklich nach
Werkstattschlüsseln, kann aus Sicht eines
durchschnittlichen Versicherungsnehmers die Frage
durchaus so verstanden werden, dass nur nach den
eigentlichen Fahrzeugschlüsseln, nicht aber nach dem
Werkstattschlüssel gefragt ist.
Oberlandesgericht
Koblenz,
Urteil vom 21.09.2001 - 10 U 1669/00 = zur
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