Entscheidungen
 
Werkstattschlüssel

Wenn der Kläger einwendet, ihm sei beim Kauf des versicherten Wagens nicht bewusst geworden, dass er - außer den beiden allgemein üblichen Schlüsseln - einen sogenannten Werkstattschlüssel aus Plastik erhalten habe, ist das nicht ohne weiteres von Hand zu weisen.

Wenn aber feststeht, dass der Versicherungsnehmer zunächst von den mitzuteilenden Umständen gewusst hat, wird - bei unvollständigen Angaben - sein vorsätzliches Handeln vermutet, so dass er sich exkulpieren muss. Dann hat der Versicherungsnehmer darzulegen und erforderlichenfalls nachzuweisen, dass er die - ursprünglich vorhandene Kenntnis - im maßgeblichen Zeitpunkt wieder verloren hatte. 

Oberlandesgericht Brandenburg, 
Urteil vom 14.10.2009 - 3 U 32/09 = zum Volltext hier
 

Werkstattschlüssel

Wenn der Versicherer im Formular nach Fahrzeugschlüsseln fragt, aber nicht ausdrücklich nach Werkstattschlüsseln, kann aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers die Frage durchaus so verstanden werden, dass nur nach den eigentlichen Fahrzeugschlüsseln, nicht aber nach dem Werkstattschlüssel gefragt ist.

Oberlandesgericht Koblenz, 
Urteil vom 21.09.2001 - 10 U 1669/00 = zur Fundstelle


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