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Wissenserklärungsvertreter

Der Zeuge, der das versicherte Fahrzeug vor dem behaupteten Diebstahl abgestellt hat, ist ein sog. "Wissenserklärungsvertreter" des Versicherungsnehmers, wenn er für den Versicherungsnehmer das Schadenanzeige-Formular ausfüllt und unterschreibt.

Dieser "Wissenserklärungsvertreter" begeht eine relevante Obliegenheitsverletzung, wenn er die Anwesenheit einer Begleiterin beim Abstellen des Fahrzeugs verschweigt. Das führt in der Regel zur Leistungsfreiheit des Versicherers
(gem. § 7 Ziff. V Nr. 4, § 6 Abs. 3 VVG).

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 20. 6. 2000 - 9 U 157/99 = r + s 2000, 448

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