Wissenserklärungsvertreter
Der Zeuge, der das versicherte Fahrzeug vor dem
behaupteten Diebstahl abgestellt hat, ist ein sog.
"Wissenserklärungsvertreter" des Versicherungsnehmers,
wenn er für den Versicherungsnehmer das
Schadenanzeige-Formular ausfüllt und unterschreibt.
Dieser "Wissenserklärungsvertreter" begeht
eine relevante Obliegenheitsverletzung, wenn er die
Anwesenheit einer Begleiterin beim Abstellen des
Fahrzeugs verschweigt. Das führt in der Regel zur
Leistungsfreiheit des Versicherers
(gem. § 7 Ziff. V Nr. 4, § 6 Abs.
3 VVG).
Oberlandesgericht
Köln, Urteil vom 20. 6. 2000 - 9 U 157/99 = r + s
2000, 448
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