Zeugen
Der Versicherungsnehmer muss schon in der Schadensmeldung
alle ihm bekannten Zeugen für die Entwendung
benennen, nicht erst in der Klageschrift.
Die
späte Benennung eines Zeugen muss jedenfalls
besonders erklärt werden, sonst liegt eine
vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor. Wenn der Versicherungsnehmer den Zeugen erst
benennt, nachdem er sieht, dass er die
Fahrzeugentwendung sonst nicht nachweisen kann,
ist die Ergänzung der vorher gemachten Angaben
verspätet. Die Versicherung ist von ihrer
Leistungspflicht entbunden, wenn sie den Versicherungsnehmer
rechtzeitig ordentlich
belehrt hat.
Landgericht Berlin,
Urteil vom 08.01.2003 - 17 O
314/01 = R + S 2004, 277
Landgericht Halle,
Urteil vom 18. 3. 2005 - 8 (14) 0
155/02 = NZV 2005, 645
Zeugen
Wer in der Anzeige eines Kfz-Diebstahls einen Zeugen für das Abstellen des Fahrzeugs
nicht benennt, der das Abstellen
auch bemerkt hat, verletzt seine
Aufklärungsobliegenheit jedenfalls dann nicht, wenn
er bei der Schadensmeldung noch nichts von dem Zeugen
wusste. Der Versicherer muss die Kenntnis des
Versicherungsnehmers darlegen und beweisen.
BGH,
Beschluss vom 12.12.2007 - IV ZR 40/06 = BeckRS
2008 01658
Zeugen
Die Versicherung ist nicht leistungsfrei, weil
der Anspruchsteller in einem Fragebogen zwei Kinder als Zeugen nicht angegeben hat.
In dem
Fragebogen wird nicht ausdrücklich verlangt, dass
sämtliche Zeugen angegeben werden. Selbst wenn man
von einer objektiven Obliegenheitsverletzung ausgehen
sollte, geschah diese jedenfalls nicht vorsätzlich. Wenn die Sachlage dazu Anlass bietet,
muss das Gericht auch ohne
formellen Beweisantritt mangelndes Verschulden des Versicherungsnehmers
berücksichtigen.
Landgericht Halle,
Urteil vom 29.04.2008 - 5 O 44/07 =
BeckRS 2008 13400
Zeugen
Es reicht zur Beweisführung nicht aus, wenn der Versicherungsehmer durch
einen Zeugen unter Beweis gestellt hat, dass er das
versicherte Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem
bestimmten Ort abgestellt hat und dass er den Zeugen am nächsten Morgen kurze Zeit nach dem Verlassen
seiner Wohnung über das Abhandenkommen des Fahrzeugs
verständigt hat, und wenn sich der Zeuge dann selbst
vergewissert hat, dass das Fahrzeug nicht mehr am
vorherigen Abstellort vorhanden war. Denn der Zeuge
hat das Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs nicht
beobachtet.
Oberlandesgericht Düsseldorf,
Urteil vom 15. 8. 2000
- 4 U 185/99 = r + s 2001, 12
Zeugen
Das Gericht darf einen Zeugen auch zu zeitlich und
sachlich mit dem behaupteten Versicherungsfall
zusammenhängenden Fragen des Erwerbs des versicherten
Kraftfahrzeugs vernehmen.
Oberlandesgericht Saarbrücken,
Urteil vom 14.07.2004
- 5 U 58/04 = BeckRS 2005 00402
Zeugen
Trotz
mehrer Zeugen kann im Einzelfall der Beweis der Entwendung des versicherten Kfz
nicht geführt sein. Das gilt z.B. wenn sich zwei Zeugen
widersprüchlich zum Abstellort und zur Abstellzeit
des Fahrzeugs äußern.
Auch
Widersprüche eines Zeugen bei mehreren Aussagen
können erheblich sein.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 25. 7. 2000 - 9 U
180/99 = r + s 2001, 406
Zeugen
Nach einesm Kfz.-Diebstahl kann das
Verschweigen von drei Zeugen für das Abstellen und
Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs zum Verlust des
Versicherungsanspruchs führen.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 13. 8. 2002 - 9 U
178/01 NJW-RR 2003, 391
Zeugen
Wenn tatsächlich Zeugen
vorhanden sind, der Kläger diese aber aus nicht näher
dargelegten Gründen nicht benannt hat, kommt eine Anhörung des Klägers als Partei zu den
äußeren Umständen des Diebstahls nicht in Betracht.
Oberlandesgericht Celle,
Urteil vom 23.12.2004 - 8 U
78/04 (rechtskräftig) BeckRS 2009 18127
zurück
|