Entscheidungen
 
Zeugen

Der Versicherungsnehmer muss schon in der Schadensmeldung alle ihm bekannten Zeugen für die Entwendung benennen, nicht erst in der Klageschrift.

Die späte Benennung eines Zeugen muss jedenfalls besonders erklärt werden, sonst liegt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor. Wenn der Versicherungsnehmer den Zeugen erst benennt, nachdem er sieht, dass er die Fahrzeugentwendung sonst nicht nachweisen kann, ist die Ergänzung  der vorher gemachten Angaben verspätet. Die Versicherung ist von ihrer Leistungspflicht entbunden, wenn sie den Versicherungsnehmer rechtzeitig ordentlich belehrt hat. 

Landgericht Berlin, 
Urteil vom 08.01.2003 - 17 O 314/01 = R + S 2004, 277

Landgericht Halle, 
Urteil vom 18. 3. 2005 - 8 (14) 0 155/02 = NZV 2005, 645


Zeugen

Wer in der Anzeige eines Kfz-Diebstahls einen Zeugen für das Abstellen des Fahrzeugs  nicht benennt, der das Abstellen auch bemerkt hat, verletzt seine Aufklärungsobliegenheit jedenfalls dann nicht, wenn er bei der Schadensmeldung noch nichts von dem Zeugen wusste. Der Versicherer muss die Kenntnis des Versicherungsnehmers darlegen und beweisen. 

BGH, 
Beschluss vom 12.12.2007 - IV ZR 40/06 = BeckRS 2008 01658


Zeugen

Die Versicherung ist nicht  leistungsfrei, weil der Anspruchsteller in einem Fragebogen zwei Kinder als Zeugen nicht angegeben hat. 

In dem Fragebogen wird nicht ausdrücklich verlangt, dass sämtliche Zeugen angegeben werden. Selbst wenn man von einer objektiven Obliegenheitsverletzung ausgehen sollte, geschah diese jedenfalls nicht vorsätzlich. Wenn die Sachlage dazu Anlass bietet,  muss das Gericht auch ohne formellen Beweisantritt mangelndes Verschulden des Versicherungsnehmers berücksichtigen. 

Landgericht Halle, 
Urteil vom 29.04.2008 - 5 O 44/07 = BeckRS 2008 13400


Zeugen

Es reicht zur Beweisführung nicht aus, wenn der Versicherungsehmer durch einen Zeugen unter Beweis gestellt hat, dass er das versicherte Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat und dass er den Zeugen am nächsten Morgen kurze Zeit nach dem Verlassen seiner Wohnung über das Abhandenkommen des Fahrzeugs verständigt hat, und wenn sich der Zeuge dann selbst vergewissert hat, dass das Fahrzeug nicht mehr am vorherigen Abstellort vorhanden war. Denn der Zeuge hat das Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs nicht beobachtet.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 15. 8. 2000 - 4 U 185/99 = r + s 2001, 12


Zeugen

Das Gericht darf einen Zeugen auch zu zeitlich und sachlich mit dem behaupteten Versicherungsfall zusammenhängenden Fragen des Erwerbs des versicherten Kraftfahrzeugs vernehmen.

Oberlandesgericht Saarbrücken, 
Urteil vom 14.07.2004 - 5 U 58/04 = BeckRS 2005 00402


Zeugen

Trotz mehrer Zeugen kann im Einzelfall der Beweis der Entwendung des versicherten Kfz nicht geführt sein. Das gilt z.B. wenn sich zwei Zeugen widersprüchlich zum Abstellort und zur Abstellzeit des Fahrzeugs äußern.

Auch Widersprüche eines Zeugen bei mehreren Aussagen können erheblich sein.

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 25. 7. 2000 - 9 U 180/99 = r + s 2001, 406


Zeugen

Nach einesm Kfz.-Diebstahl kann das Verschweigen von drei Zeugen für das Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs zum Verlust des Versicherungsanspruchs führen.

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 13. 8. 2002 - 9 U 178/01 NJW-RR 2003, 391


Zeugen

Wenn tatsächlich Zeugen vorhanden sind, der Kläger diese aber aus nicht näher dargelegten Gründen nicht benannt hat, kommt eine Anhörung des Klägers als Partei zu den äußeren Umständen des Diebstahls nicht in Betracht. 

Oberlandesgericht Celle, 
Urteil vom 23.12.2004 - 8 U 78/04 (rechtskräftig) BeckRS 2009 18127
 
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