Entscheidungen
 
Zudecken von teuren Sachen
 

Grob fahrlässig ist es, wenn man wertvolle Gepäckstücke im Auto liegen lässt. Auch wenn man die Sachen im PKW durch eine Decke tarnt, bleibt es bei grober Fahrlässigkeit, da für jeden Passanten erkennbar wird, dass sich unter der Abdeckung wertvolle Gegenstände befinden könnten. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug auf einer öffentlichen Parkfläche geparkt und nur für etwa ½ Stunde verlassen wurde. 
Amtsgericht Meschede, Urteil vom 08.08.2001 - 6 C 337/01 = VersR 2002, 754
  

zurück

Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Partner - 40545 Düsseldorf - Tel  +49 211 17 18 380 - Impressum